Berufsbildung hat Geschichte — Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im dualen System

Bear­bei­tet von Peter Weidel

Historie

Bei der Beschrei­bung der Ent­ste­hung und Ent­wick­lung des dua­len Sys­tems muss bis in die Zeit vor 1870 zurück­ge­gan­gen wer­den, denn die dua­le Berufs­aus­bil­dung in Deutsch­land hat eine lan­ge Tra­di­ti­on. Bereits in der Gewer­be­ord­nung von 1892 wur­de das dua­le Prin­zip, näm­lich eine prak­ti­sche Aus­bil­dung im Betrieb und theo­re­ti­scher Unter­richt  in der Berufs­schu­le erst­mals in einem Gesetz festgeschrieben.

Aller­dings bestand bis zum Beginn des 19. Jahr­hun­derts in Deutsch­land bzw. in Preu­ßen kein Bedürf­nis nach Schul­ein­rich­tun­gen im Bereich der land­wirt­schaft­li­chen Aus- und Fort­bil­dung. In der Land­wirt­schaft herrsch­te mit der so genann­ten Drei­fel­der­wirt­schaft eine ver­gleichs­wei­se ein­fa­che Wirt­schafts­form. Das dafür not­wen­di­ge Wis­sen wur­de von Gene­ra­ti­on zu Gene­ra­ti­on wei­ter­ge­ge­ben. Die Aneig­nung von Fach­wis­sen war weder durch eine Metho­de noch durch eine Rechts­grund­la­ge gekenn­zeich­net. Der Erwerb beruf­li­cher Qua­li­fi­ka­ti­on erfolg­te ganz selbst­stän­dig im lau­fen­den Arbeits­pro­zess. Der Zugang zur Exis­tenz des Bau­ern und des land­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mers war sei­ner­zeit schon durch die Geburt bestimmt. Bau­ern und die Kin­der der Land­ar­bei­ter und des Gesin­des wur­den wie­der Bau­ern oder abhän­gig Beschäftigte.

Der Umschwung und eine Ver­än­de­rung die­ses Sys­tems, begann erst Anfang des 19. Jahr­hun­derts. Er wur­de durch eine inten­si­ve und ratio­nel­le Wirt­schafts­wei­se in Form der Frucht­wech­sel­wirt­schaft aus­ge­löst. Sie erfor­der­te grund­le­gen­de Fach­kennt­nis­se bei den selbst­stän­di­gen Bau­ern und Betriebs­lei­tern. Erst Mit­te des 19. Jahr­hun­derts wur­den die ers­ten land­wirt­schaft­li­chen Fach­schu­len gegrün­det. Sie waren seit Beginn ihres Bestehens vor­ran­gig eine Aus­bil­dungs­stät­te für die Bau­ern. Die Dach­or­ga­ni­sa­ti­on der land­wirt­schaft­li­chen Ver­ei­ne, der land­wirt­schaft­li­che Gene­ral­ver­ein, hat­te damals als Haupt­auf­ga­be die För­de­rung der Land­wirt­schaft durch Feld­ver­su­che, die Orga­ni­sa­ti­on von Tier­schau­en, sowie Aus­stel­lun­gen und Ver­samm­lun­gen über­nom­men. Durch sei­ne Akti­vi­tä­ten nahm das Stre­ben nach mehr Wis­sen und bes­se­rer Bewirt­schaf­tung der Höfe wei­ter zu. Der Wunsch nach einer regu­lä­ren und sys­te­ma­ti­schen Aus­bil­dung der jun­gen Land­wir­te mit finan­zi­el­ler För­de­rung des Staa­tes wur­de laut. Nach­dem im Jah­re 1896 als Fol­ge der Auf­lö­sung des land­schaft­li­chen Gene­ral­ver­eins, sich z.B. in Schles­wig Hol­stein, Land­wirt­schafts­kam­mern grün­de­ten, ging das Aus­bil­dungs­we­sen auf die Kam­mern über. Damit wur­de der For­de­rung nach mehr Bera­tung Rech­nung getra­gen. Land­ar­bei­ter waren aus­ge­nom­men, sie zähl­ten nach vor­herr­schen­der Mei­nung zu der nicht bil­dungs­fä­hi­gen Bevöl­ke­rungs­grup­pe und hat­ten kei­nen Zugang zu den Bil­dungs­an­ge­bo­ten pri­va­ter und öffent­lich recht­li­cher Orga­ni­sa­tio­nen. Hin­zu kam die ableh­nen­de Hal­tung ein­fluss­rei­cher Bau­ern und Grund­be­sit­zer zur Qua­li­fi­zie­rung von Arbeit­neh­mern. Ein Umden­ken und die „Neu­zeit“ der Fort- und Aus­bil­dung ent­wi­ckel­te sich erst nach 1950 schritt­wei­se mit dem rasan­ten Struk­tur­wan­del in der Land­wirt­schaft. In den Bun­des­län­dern mit Land­wirt­schafts­kam­mern wur­de die gleich­wer­ti­ge Qua­li­fi­zie­rung und Bera­tung von Arbeit­neh­mern und Bau­ern mit staat­li­cher För­de­rung inten­si­viert. Die Agrar­po­li­tik und der so genann­te Berufs­stand hat­ten erkannt, dass zukünf­tig eine moder­ne Land­wirt­schaft ohne qua­li­fi­zier­te Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer schei­tern würde.

Landarbeiter werden Facharbeiter mit Berufsabschluss

Die Fünf­zi­ger­jah­re began­nen mit der Her­aus­ga­be von agrar­po­li­ti­schen Leit­sät­zen zur Land­ar­beits­po­li­tik, die der Arbeits­kreis „Land­ar­beits­ver­fas­sung der Agrar­so­zia­len Gesell­schaft“ auf­stell­te. In die­sem Papier wird fest­ge­stellt, dass die Land­wirt­schaft zukünf­tig einen neu­en Typ des land­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mers benö­tigt. Der rasan­te Struk­tur­wan­del, beglei­tet durch fort­schrei­ten­de Mecha­ni­sie­rung und den Zer­fall des Gesin­desta­tus ver­än­der­te das Bild der Land­wirt­schaft auf dem sozia­len Sek­tor voll­stän­dig. Es ver­schwand  — bis auf weni­ge Res­te  — das patri­ar­cha­li­sche Sys­tem in den bäu­er­li­chen Betrie­ben und im Großgrundbesitz.

Die Aus­bil­dung der Land­ar­bei­ter lag aller­dings im Gegen­satz zum Indus­trie­be­reich noch völ­lig im Argen. Von einem gro­ßen Auf­bruch im Bil­dungs­be­reich konn­te man nicht reden. Die Mas­se der ver­hei­ra­te­ten Land­ar­bei­ter war als ange­lernt zu bezeich­nen. Sich zu qua­li­fi­zie­ren, erfor­der­te Über­zeu­gungs­ar­beit und einen gro­ßen, per­so­nel­len und finan­zi­el­len Auf­wand. Es man­gel­te über Jah­re an der brei­ten Unter­stüt­zung der Arbeit­ge­ber­sei­te. Die all­ge­mei­ne Berufs­aus­bil­dung zum land­wirt­schaft­li­chen Fach­ar­bei­ter wur­de daher über­wie­gend in den 50iger und sech­zi­ger Jah­ren  von Hof­nach­fol­gern wahr­ge­nom­men. Das Bild änder­te sich erst später.

Nach einem Bericht des sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes waren in den sieb­zi­ger Jah­ren 68% der männ­li­chen Land­ar­bei­ter beruf­lich qua­li­fi­ziert und hat­ten den Abschluss eines Land­fach­ar­bei­ters erwor­ben. Gro­ßen Anteil an die­ser Ent­wick­lung hat­ten die Sozi­al­re­fe­ren­ten und Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter in den Fach­aus­schüs­sen für Land­ar­beit in den Land­wirt­schafts­kam­mern. Die Wand­lung der Land­wirt­schaft zu einem moder­nen Wirt­schafts­zweig stell­te alle Betei­lig­ten vor vie­le neue Auf­ga­ben, so auch in der beruf­li­chen Bil­dungs­po­li­tik. Durch beson­de­re Rege­lun­gen im Berufs­bil­dungs­ge­setz wur­de es den land­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mern ohne Berufs­ab­schluss ermög­licht, nach sechs­jäh­ri­ger Tätig­keit in der Land­wirt­schaft und nach ent­spre­chen­der theo­re­ti­scher Fort­bil­dung in Fach­schu­len, den Berufs­ab­schluss eines land­wirt­schaft­li­chen Fach­ar­bei­ters zu erwer­ben. Dafür waren bun­des­weit die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen geschaffen.

Arbeitnehmer in der Landwirtschaft sind heute hochqualifizierte Facharbeiter

Die Pra­xis der dua­len Aus­bil­dung wur­de auch nach der NS Zeit wei­test­ge­hend bei­be­hal­ten und erst im Jah­re 1964 durch ein Gut­ach­ten des Aus­schus­ses für das Erzie­hungs- und Bil­dungs­we­sen abge­löst. Ent­schei­den­de Impul­se setz­te spä­ter das Berufs­bil­dungs­ge­setz von 1969. Grund­le­gen­de Ände­run­gen waren, dass das zer­split­ter­te Aus­bil­dungs­recht zum einen zusam­men­ge­fasst und Unklar­hei­ten in den Aus­bil­dungs­rech­ten besei­tigt wur­den. Zum Ver­druss der Unter­neh­mens­ver­bän­de konn­te der Ein­fluss des Staa­tes auf die Aus­bil­dung auch in der Zukunft gesi­chert wer­den, was aus Arbeit­neh­mer­sicht posi­tiv zu bewer­ten ist.

Heu­te legt das Berufs­bil­dungs­ge­setz die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zur Durch­füh­rung der Berufs­aus­bil­dung fest. Die in der Land­wirt­schaft Beschäf­tig­ten sind durch ihre Mit­ar­beit in vie­len Selbst­ver­wal­tungs­gre­mi­en am Sys­tem der dua­len Berufs­aus­bil­dung beteiligt.

Grundlagen des Berufsbildungsgesetzes und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Zustän­dig­keit für die “Ord­nung“ der beruf­li­chen Bil­dung liegt beim Bund. Das Gesetz schreibt die Errich­tung von  Aus­schüs­sen in der Berufs­aus­bil­dung bei den zustän­di­gen Stel­len vor, in denen die Gewerk­schaf­ten pari­tä­tisch ver­tre­ten sind. Ver­stärkt wird der Ein­fluss der Gewerk­schaf­ten durch das gesetz­lich ver­an­ker­te Vor­schlags­recht bei der Beset­zung der Arbeit­neh­mer­bank in den bestehen­den Aus­schüs­sen. In die­sen Aus­schüs­sen räumt der Gesetz­ge­ber den Sozi­al­part­nern außer­dem ein erheb­li­ches Mitsprache‑, Gestal­tungs- und Ent­schei­dungs­recht ein.

Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005

Am 25.1.2005 hat der Bun­des­tag das Bil­dungs­re­form­ge­setz beschlos­sen. Für jun­ge Men­schen, die eine Aus­bil­dung im dua­len Sys­tem machen, hat sich durch die Novel­lie­rung nichts Wesent­li­ches geän­dert. Die Grund­prin­zi­pi­en des Geset­zes sind gewahrt wor­den. Zum Ärger der Berufs­schu­len wur­de die For­de­rung nach Ein­räu­mung eines vol­len Stimm­rech­tes der Leh­rer nicht berück­sich­tigt. Sie dür­fen nur dann über Fra­gen der Berufs­aus­bil­dung mit­ent­schei­den, wenn die Orga­ni­sa­ti­on der Berufs­schu­le berührt ist.

Die Sozi­al­part­ner ent­schei­den im Wesent­li­chen über Qua­li­fi­ka­ti­ons­pro­fi­le und Qua­li­fi­ka­ti­ons­struk­tu­ren der zukünf­ti­gen Arbeit­neh­mer und Arbeit­neh­me­rin­nen. Für die Beschäf­tig­ten ist es daher von gro­ßer Bedeu­tung, dass ihre Inter­es­sen in den Aus­schüs­sen adäquat ver­tre­ten wer­den. Die Beauf­trag­ten der Arbeit­neh­mer wer­den auf Vor­schlag der im Bezirk der zustän­di­gen Stel­le bestehen­den Gewerk­schaf­ten beru­fen. Bis auf weni­ge Aus­nah­men nimmt auch die IG BAU aus­schließ­lich das Vor­schlags­recht in ihrem Zustän­dig­keits­be­reich war. Das im Jahr 2005 refor­mier­te Berufs­bil­dungs­ge­setz weist den Berufs­bil­dungs­aus­schüs­sen die Auf­ga­ben zu, auf eine ste­ti­ge Ent­wick­lung der Qua­li­tät der Berufs­aus­bil­dung hin­zu­wir­ken. Damit wer­den wich­ti­ge Impul­se gege­ben, die Qua­li­tät der beruf­li­chen Bil­dung stär­ker in den Fokus zu rücken, denn Qua­li­täts­si­che­rung in der Aus­bil­dung ist die Leit­li­nie, an der sich die Gre­mi­en bei der Wahr­neh­mung ihrer gesetz­li­chen Auf­ga­ben zu ori­en­tie­ren haben.

Nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz bestehen bei allen Land­wirt­schafts­kam­mern oder ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen Berufs­bil­dungs­aus­schüs­se, dem sechs Beauf­trag­te der Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber und sechs Leh­rer von berufs­bil­den­den Schu­len ange­hö­ren, letz­te­re aller­dings nur mit bera­ten­der Stim­me. Die Mit­glie­der der Berufs­bil­dungs­aus­schüs­se sind nicht nur in allen Ange­le­gen­hei­ten der beruf­li­chen Bil­dung zu unter­rich­ten, sie haben auch alle von der zustän­di­gen Stel­le zu erlas­sen­den Rege­lun­gen für die Durch­füh­rung der Berufs­aus­bil­dung zu beschlie­ßen. Ein wich­ti­ger Begriff in die­sem Zusam­men­hang ist die so genann­te sozia­le Auto­no­mie, die eine Ver­pflich­tung für den Staat beinhal­tet, sozia­len Grup­pen der Selbst­ver­wal­tung die Rege­lung ihrer Ange­le­gen­hei­ten selbst zu über­las­sen, solan­ge sie nicht gegen grund­le­gen­de all­ge­mei­ne Inter­es­sen han­deln. Die­se Tra­di­ti­on der sozia­len Auto­no­mie, Ein­ver­neh­men in bedeu­tungs­vol­len Ent­schei­dun­gen anzu­stre­ben (Kon­sens­prin­zip), wird daher beson­ders inten­siv auf dem Gebiet der beruf­li­chen Bil­dung  praktiziert.

Weitere Teilnahme der Arbeitnehmer an der Gestaltung der Berufsbildung

Der Lan­des­aus­schuss für Berufs­bil­dung hat die Lan­des­re­gie­rung in Fra­gen der Berufs­bil­dung zu bera­ten. Im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben hat er auf die ste­ti­ge Ent­wick­lung der Qua­li­tät der beruf­li­chen Bil­dung hin­zu­wir­ken. Er wird bei der Lan­des­re­gie­rung errich­tet. Die Arbeit­neh­mer­be­auf­trag­ten wer­den auf Vor­schlag der auf Lan­des­ebe­ne bestehen­den Gewerk­schaf­ten beru­fen. Der Beru­fungs­zeit­raum beträgt in der Regel vier Jah­re. Der Lan­des­aus­schuss für Berufs­bil­dung setzt sich zusam­men aus der glei­chen Zahl von Arbeit­neh­mer­be­auf­trag­ten und Arbeit­ge­ber­be­auf­trag­ten, sowie von Beauf­trag­ten der obers­ten Lan­des­be­hör­de. Er kann zur Stär­kung der regio­na­len Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­si­tua­ti­on Emp­feh­lun­gen aus­spre­chen. Die Zusam­men­ar­beit der Sozi­al­part­ner auf Bundes‑, Län­der- und Regi­ons­ebe­ne geht von der gemein­sa­men Ver­ant­wor­tung der Sozi­al­part­ner für die Pla­nung, Durch­füh­rung und Wei­ter­ent­wick­lung der Berufs­bil­dung aus.

Der Hauptausschuss im Bundesinstitut für Berufsbildung

Der Haupt­aus­schuss im Bun­des­in­sti­tut für Berufs­bil­dung hat einen umfas­sen­den Auf­ga­ben­be­reich. Im Nach­fol­gen­den eini­ge zen­tra­le Auf­ga­ben: Er beschließt über die Ange­le­gen­hei­ten des Bun­des­in­sti­tuts für Berufs­bil­dung, soweit sie nicht dem Prä­si­den­ten oder der Prä­si­den­tin über­tra­gen sind. Er berät die Bun­des­re­gie­rung in grund­sätz­li­chen Fra­gen und kann eine Stel­lung­nah­me zu dem Ent­wurf des Berufs­bil­dungs­be­richts abge­ben. Er beschließt das jähr­li­che For­schungs­pro­gramm und kann Emp­feh­lun­gen zur ein­heit­li­chen Anwen­dung des Geset­zes geben. Dem Haupt­aus­schuss gehö­ren je acht Beauf­trag­te der Arbeit­ge­ber, der Arbeit­neh­mer und der Län­der sowie fünf Beauf­trag­te des Bun­des an. Die Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter wer­den auf Vor­schlag der auf Bun­des­ebe­ne bestehen­den Gewerk­schaf­ten benannt. Die Beru­fungs­pe­ri­ode umfasst in der Regel vier Jahre.

Prüfungsausschüsse der zuständigen Stellen

Zur Abnah­me von Abschluss­prü­fun­gen errich­tet die zustän­di­ge Stel­le Prü­fungs­aus­schüs­se. Sie sind Organ der zustän­di­gen Stel­le und haben hin­sicht­lich der Abnah­me von Prü­fun­gen eine eigen­stän­di­ge, gesetz­lich gere­gel­te Befug­nis. Der Prü­fungs­aus­schuss besteht aus min­des­tens drei Mit­glie­dern. Dar­un­ter Beauf­trag­te der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer in glei­cher Zahl und min­des­tens eine Lehr­kraft einer berufs­bil­den­den Schule.

Ver­ant­wort­lich für die Betreu­ung der Berufs­bil­dungs­aus­schüs­se (Arbeit­neh­mer) ist der Deut­sche Gewerk­schafts­bund und sei­ne Fach­ge­werk­schaf­ten. Ein Schwer­punkt der Arbeit des Berei­ches Bil­dung, Qua­li­fi­zie­rung, For­schung ist die Gestal­tung der gesetz­li­chen Mit­wir­kung und Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer und ihrer Gewerk­schaf­ten in der beruf­li­chen Bil­dung. Das ver­ti­ka­le Mit­be­stim­mungs­sys­tem des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes ent­spricht der gewerk­schaft­li­chen For­de­rung nach Demo­kra­ti­sie­rung der Wirt­schaft und der pari­tä­ti­schen Mit­be­stim­mung der Beschäftigten.

Quel­len:
Land­wirt­schaft­li­ches Bil­dungs­we­sen — LWK Schles­wig Holstein;
DGB Unter­la­gen: Mit­be­stim­mung in der Beruf­li­chen Bildung