Agrar­po­li­tik

Das Landwirtschaftsgesetz von 1955 — eine Bewertung aus Sicht der Arbeitnehmer und Gewerkschaft

Bear­bei­tet von Peter Weidel

Am 6. Sep­tem­ber 1955 trat das Land­wirt­schafts­ge­setz in Kraft. Es war vom Bun­des­tag gegen zwei Stim­men ange­nom­men wor­den. Aus Sicht der Gewerk­schaft war die­ses Gesetz ein fau­ler Kom­pro­miss. Die­ses Gesetz zeich­net sich durch eine beson­de­re Kür­ze aus. Es hat in sei­nem sach­li­chen Teil nur sechs Para­gra­phen, der ein­lei­ten­de Para­graph lautet:

Um der Land­wirt­schaft die Teil­nah­me an der fort­schrei­ten­den Ent­wick­lung der deut­schen Volks­wirt­schaft und um der Bevöl­ke­rung die best­mög­li­che Ver­sor­gung mit Nah­rungs­gü­tern zu sichern, ist die Land­wirt­schaft mit den Mit­teln der all­ge­mei­nen Wirt­schafts- und Agrar­po­li­tik, ins­be­son­de­re der Handels‑, Steuer‑, Kre­dit- und Preis­po­li­tik in den Stand zu ver­set­zen, die für sie die bestehen­den natur­be­ding­ten und wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le gegen­über ande­ren Wirt­schafts­be­rei­chen aus­zu­glei­chen und ihre Pro­duk­ti­vi­tät zu stei­gern. Damit soll gleich­zei­tig die sozia­le Lage der in der Land­wirt­schaft täti­gen Men­schen an die ver­gleich­ba­rer Berufs­grup­pen ange­gli­chen werden.”

Was unter Land­wirt­schaft zu ver­ste­hen ist, wird nicht gesagt. Nur indi­rekt kann man aus einem spä­te­ren Para­graph schlie­ßen, dass der Gesetz­ge­ber dabei an Betrie­be mit durch­schnitt­li­chem Pro­duk­ti­ons­be­din­gun­gen dach­te, die durch ord­nungs­ge­mä­ße Füh­rung die wirt­schaft­li­che Exis­tenz einer bäu­er­li­chen Fami­lie nach­hal­tig gewähr­leis­tet. Im Gesetz steht nichts, was die Poli­tik zu Taten ver­pflich­tet, die ihr nicht auch ohne die­ses Gesetz mög­lich wäre. Als posi­ti­ven Teil ist die Ver­pflich­tung der Bun­des­re­gie­rung her­vor­zu­he­ben, jähr­lich einen detail­lier­ten Bericht über die Ertrags­la­ge der Land­wirt­schaft zu geben. Umstrit­ten blie­ben jedoch von Anfang an die Vor­schrif­ten, zusam­men mit dem „Grü­nen Bericht“ zugleich eine Stel­lung­nah­me vor­zu­le­gen, inwie­weit ein den Löh­nen ver­gleich­ba­rer Berufs‑, und Tarif­trup­pen ent­spre­chen­der Lohn für die  frem­den und fami­li­en­ei­ge­nen  Arbeits­kräf­te, umge­rech­net auf die not­wen­di­gen Voll­ar­beits­kräf­te erzielt wur­de. Um die ein­deu­ti­ge Deu­tung die­ses Begriffs drück­te sich der Gesetz­ge­ber her­um, obwohl in fol­gen­den Kom­men­ta­ren deut­lich gesagt wird, dass die Bun­des­re­gie­rung zum effek­ti­ven Aus­gleich eines sich aus dem „Grü­nen Bericht“ erge­ben­den Ein­kom­mens­rück­stan­des nicht ver­pflich­tet sei, behaup­te­te der Deut­sche Bau­ern­ver­band das strik­te Gegenteil.

Einkommenssicherung für Unternehmer

In einer Ent­schlie­ßung vom Sep­tem­ber 1955 sprach er vom Befehl des Land­wirt­schafts­ge­set­zes zum Aus­gleich von land­wirt­schaft­li­chen Ein­kom­mens­rück­stän­den und rech­ne­te all­jähr­lich einer erstaun­ten Öffent­lich­keit eine so genann­te Ein­kom­men­spa­ri­tät vor, auf deren Erstat­tung aus Bun­des­mit­teln die Land­wirt­schaft auf­grund des Land­wirt­schafts­ge­set­zes einen Rechts­an­spruch habe. Ins­be­son­de­re von der Bun­des­re­gie­rung wur­de ein­deu­tig klar­ge­stellt, dass es in unse­rer Gesell­schafts­ord­nung für kei­nen Berufs­stand eine auto­ma­ti­sche Ein­kom­mens­si­che­rung geben kön­ne. Anzu­mer­ken ist in die­sem Zusam­men­hang, dass Ein­kom­mens­ver­glei­che aus grund­sätz­li­chen Erwä­gun­gen sehr pro­ble­ma­tisch sind. Mit Bedacht hat daher selbst die Gewerk­schaft Gar­ten­bau, Land- und Forst­wirt­schaft ihre lohn­po­li­ti­schen For­de­run­gen der Land­ar­bei­ter in der Regel auch nie­mals grund­sätz­lich mit Ver­gleichs­löh­nen des grü­nen Berich­tes gekop­pelt. Sie hat sich nur dar­an ori­en­tiert. Als Sofort­maß­nah­me wur­de bereits 1954 die Anglei­chung der Löh­ne an die ver­gleich­ba­rer Indus­trie­zwei­ge gefor­dert. Die end­gül­ti­ge Ein­ord­nung des Agrar­loh­nes in das gesam­te Lohn­ge­fü­ge soll­te sich im Zuge der tech­nisch-betriebs­wirt­schaft­li­chen Umwäl­zung unter Berück­sich­ti­gung der beson­de­ren Arbeits­si­tua­tio­nen erge­ben. Fest­zu­stel­len ist, dass sich seit dem Inkraft­tre­ten des Land­wirt­schafts­ge­set­zes die staat­li­chen Leis­tun­gen für die Land­wirt­schaft beträcht­lich erhöht haben. So gab es bei­spiel­wei­se direk­te Sub­ven­tio­nen für land­wirt­schaft­li­che Erzeu­ger, mit der Gieß­kan­ne glei­cher­wei­se über klei­ne, mitt­le­re und grö­ße­re Betrie­be aus­ge­streut. Damit wur­de auch der not­wen­di­ge Pro­zess der Umstruk­tu­rie­rung, der Pro­zess der Struk­tur­ge­sun­dung ent­schei­dend abgebremst.

Quel­le: Schmalz, Hel­mut: Agrar­po­li­tik ohne Scheuklappen