Soziale Absi­che­rung

Benachteiligungen der Landarbeiter im Arbeits- und Sozialrecht am Beispiel der Arbeitslosen- und Rentenversicherung der Landarbeiter

Bear­bei­tet von Peter Weidel

1909 begann der orga­ni­sier­te gewerk­schaft­li­che Kampf für ein moder­nes Arbeits- und Sozi­al­recht der land­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mer. Leis­tun­gen und Auf­ga­be der Land­ar­bei­ter­ge­werk­schaf­ten auf die­sem wich­ti­gen Gebiet kön­nen nur dann voll gewür­digt wer­den, wenn man von der Lage aus­geht, in der sich die länd­li­chen Arbeit­neh­mer 1909 befan­den. Aus­gangs­punkt war ein wesent­lich schlech­te­res Recht für die Land­wirt­schaft. Ziel muss­te sein, die völ­li­ge recht­li­che Gleich­stel­lung der Arbeit­neh­mer auf dem Lan­de durch­zu­set­zen. Der Arbeits­ver­trag der Arbei­ter im Gewer­be und Indus­trie wur­de durch die Reichs­ge­wer­be­ord­nung von 1869 gere­gelt, die zwar weit vom Ide­al einer gesetz­li­chen Rege­lung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ent­fernt war. Sie stand aber turm­hoch über den ver­al­te­ten Rechts­grund­sät­zen einer preu­ßi­schen Gesin­de­ord­nung. Ihre Schutz­be­stim­mun­gen ver­hin­der­ten eine der­art maß­lo­se Aus­beu­tung der Arbeits­kraft außer­halb der Land­wirt­schaft. Nach der Neu­grün­dung der Gewerk­schaf­ten ab 1945 war die Besei­ti­gung von Benach­tei­li­gun­gen der land- und forst­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mer und ihre Gleich­stel­lung mit den Arbeit­neh­mern der übri­gen Wirt­schaft eine der wich­tigs­ten Auf­ga­ben der neu gegrün­de­ten Gewerk­schaft Gar­ten­bau, Land- und Forstwirtschaft.

Einige Anmerkungen zur Rentenversicherung

1957 trat die gro­ße Ren­ten­re­form in Kraft, die für alle Arbeit­neh­mer eine wesent­li­che Ver­bes­se­rung ihrer sozia­len Siche­rung brach­te. Auf die eige­ne Lebens­leis­tung bezo­ge­ne, indi­vi­du­el­le, am Durch­schnitt aller Ver­si­cher­ten bemes­se­ne Ren­ten, die auch künf­tig der Ent­wick­lung der Löh­ne ange­passt wer­den soll­ten, brach­ten grund­sätz­lich eine dau­ern­de Absi­che­rung des ein­mal erreich­ten Lebens­stan­dards. Für die Land­ar­bei­ter bedeu­te­te das aller­dings auch, dass ihre ver­gleichs­wei­se nied­ri­gen Ein­kom­men der Ver­gan­gen­heit auch zu gerin­gen Ren­ten in der Zukunft füh­ren muss­ten. Die­ser Effekt wur­de noch ver­stärkt durch die Unter­be­wer­tung der Sach­be­zü­ge, die frü­her häu­fig den größ­ten Teil des Loh­nes aus­mach­ten, die aber viel­fach gar nicht oder dort, wo ord­nungs­ge­mäß abge­rech­net wur­de, nur mit fik­ti­ven Wer­ten, die weit unter dem tat­säch­li­chen Wert lagen, zur Bei­trags­be­rech­nung her­an­ge­zo­gen wur­den. Zwar war schon bei der Ren­ten­re­form erreicht wor­den, dass für  Zei­ten mit Sach­be­zü­gen oder Kost und Woh­nung ein Zuschlag von 10 % zur umge­stell­ten Alters­ren­te gewährt wur­de, wenn min­des­tens 10 Jah­re Sach­be­zü­ge gewährt wor­den waren und dass die­ser Zuschlag auch ohne die Zehn­jah­res­gren­ze, so vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt ent­schie­den, auf die Ent­gel­te von Ren­ten nach neu­em Recht zu gewäh­ren war. Das reich­te bei wei­tem nicht aus. Mit­hil­fe von zahl­rei­chen Ren­ten­un­ter­la­gen, konn­te die Benach­tei­li­gung nach­ge­wie­sen wer­den und in einer Här­te­no­vel­le wur­de 1965 dann eine Ent­gelt­ta­bel­le nach drei Leis­tungs­grup­pen ein­ge­führt, die der Ren­ten­be­rech­nung zugrun­de­ge­legt wird, wenn die nach­ge­wie­sen Ent­gel­te gerin­ger sind.

Heuwagen

Arbeitslosenversicherung

In einer Doku­men­ta­ti­on der GGLF und der Agrar­so­zia­len Gesell­schaft in Göt­tin­gen wird zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung der Land­ar­bei­ter zusam­men­fas­send fol­gen­des festgestellt:
Im Vor­gän­ger­ge­setz, dem dama­li­gen Arbeits­lo­sen­ver­mitt­lungs- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz gab es nega­ti­ve Aus­nah­me­be­stim­mun­gen für land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer. So waren bestimm­te Grup­pen von Land­ar­bei­tern über­haupt nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig und Neben­er­werbs­land­wir­te waren ver­si­che­rungs­frei und das schon bei einem fik­ti­ven Ertrags­wert von 4.800 DM. Sie erhiel­ten bei Arbeits­lo­sig­keit kei­ne Leis­tun­gen, konn­ten aber von dem Neben­er­werb auch nicht leben. In einem ers­ten Schritt wur­de 1965 der Ertrags­wert auf 7.200 DM erhöht und zwei Jah­re spä­ter die Ver­si­che­rungs­pflicht für alle land­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mer ein­ge­führt. Damit wur­de die end­gül­ti­ge Gleich­stel­lung der land­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mer erreicht. Vor die­ser Neu­re­ge­lung hat­te man den Land­ar­bei­tern von jeher eine Son­der­stel­lung in der gesetz­li­chen Pflicht­ver­si­che­rung gegen Ver­dienst­aus­fall bei Arbeits­lo­sig­keit ein­ge­räumt. Das Gesetz über Arbeits­ver­mitt­lung und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung von 1927 befrei­te die land­wirt­schaft­li­chen Arbeit­neh­mer von der Ver­si­che­rungs­pflicht. Für die Betrof­fe­nen ein Rück­schritt in alte Aus­nah­me­re­ge­lun­gen. Zur Begrün­dung die­ser Aus­nah­me­re­ge­lung wur­de auf die Beson­der­hei­ten der land­wirt­schaft­li­chen Arbeits­ver­fas­sung hin­ge­wie­sen. Dem dama­li­gen, noch vor­herr­schen­den Typ des boden­stän­di­gen Depu­ta­t­ar­bei­ters glaub­te man ein Schutz­be­dürf­nis nicht zuspre­chen zu müs­sen. Eben­so sah man in der fes­ten Bin­dung der Gesin­de­ar­beits­kräf­te an die bäu­er­li­che Fami­lie eine aus­rei­chen­de Siche­rung gegen Ver­dienst­aus­fäl­le. Erst am 20. Okto­ber 1947 wur­de in den so genann­ten West­zo­nen Deutsch­lands ein Gesetz zur Ände­rung der bestehen­den Rechts­la­ge erlas­sen, damit wur­de die land­wirt­schaft­li­che Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung neu gere­gelt. Mit­te 1954 gab es in der Bun­des­re­pu­blik 460.000 Per­so­nen, die auf­grund bestehen­der Geset­zes­re­ge­lun­gen von der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung befreit waren. Dazu gehör­te die Hälf­te aller Land- und Forst­ar­bei­ter. 1955 wur­de von der dama­li­gen Bun­des­re­gie­rung dem Bun­des­tag der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung und Ergän­zung des Geset­zes über Arbeits­ver­mitt­lung und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zuge­lei­tet. Die­ser Ent­wurf soll die „Rechts­ein­heit“ wie­der her­stel­len und für die Land- und Forst­wirt­schaft ent­schei­den­de Ände­run­gen regeln. In ihrer Stel­lung­nah­me zum Ent­wurf erklär­te die Gewerk­schaft Gar­ten­bau, Land- und Forst­wirt­schaft unter ande­rem: Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es gegen­über der Situa­ti­on von 1927 sehr wohl eine Arbeits­lo­sig­keit gibt und dass eine gro­ße Anzahl Flücht­lin­ge ohne aus­rei­chen­de Exis­tenz­grund­la­ge sind. Die Gewerk­schaft ver­weist dar­auf, dass die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für Land­ar­bei­ter aus recht­li­chen und mora­li­schen Grün­den abzu­schaf­fen sei­en, weil sie eine Her­ab­wür­di­gung des Berufs­stan­des bedeu­ten. Weil die vor­lie­gen­de Novel­le die so genann­te ½ Jah­res­be­stim­mung für Land­ar­bei­ter mit eige­nen Wirt­schaft fal­len lässt, sei sie als noch schlech­ter anzu­se­hen, als die bis­he­ri­ge Rege­lung. Auch sei die all­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht des­halb zu ver­lan­gen, weil die Arbeits­kräf­te, ins­be­son­de­re die Jugend­li­chen, im Fal­le der Arbeits­lo­sig­keit sofort aus der Land­wirt­schaft abwan­dern. Von der Arbeit­ge­ber­sei­te wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass stets ein Man­gel an Land­ar­bei­tern bestehe und daher kein Bedürf­nis nach Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung vor­han­den sei.

Zusammenfassende Würdigung

Der Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung brach­te eini­ge wesent­li­che neue Rege­lun­gen. Die gene­rel­le Befrei­ung der Gesin­de­ar­beits­kräf­te und damit eine alte Aus­nah­me­re­ge­lung waren weg­ge­fal­len. Die Tat­sa­che, dass die Gesin­de­ar­beits­kräf­te ganz oder über­wie­gend zum Arbeits­platz­wech­sel gezwun­gen waren, sobald sie hei­ra­ten wol­len, schwäch­te das Argu­ment von der nicht gege­be­nen Bedürf­tig­keit stark ab. Außer­dem muss dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass die Mög­lich­keit bestand, sich durch den Abschluss lang­fris­ti­ger Ver­trä­ge von der Ver­si­che­rungs­pflicht zu befrei­en. Pra­xis war aber, dass man sich scheu­te, sol­che lang­fris­ti­gen Bedin­gun­gen ein­zu­ge­hen, daher war auch der Ver­si­che­rungs­schutz not­wen­dig. Der Ent­wurf stell­te in Rech­nung, dass die Ent­wick­lung zu einer immer wei­ter­ge­hen­den Ablö­sung des Natu­ral­loh­nes in der Land­wirt­schaft geführt hat. Des­halb war auch die Ver­si­che­rungs­frei­heit bei Natu­ral­be­zug nicht mehr vor­ge­se­hen. Land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer soll­ten in Zukunft nur dann ver­si­che­rungs­frei sein, wenn sie schrift­lich ein lang­fris­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis ein­ge­gan­gen waren, dane­ben war auch wei­ter­hin die Ver­si­che­rungs­frei­heit sol­cher Arbeit­neh­mer vor­ge­se­hen, die eige­ne oder frem­de Grund­stü­cke nutz­ten, und durch deren Ertrag ihren Lebens­un­ter­halt gewähr­leis­te­ten. Die Bemes­sung des gewähr­leis­te­ten Lebens­un­ter­hal­tes durch Ver­ord­nung kam aller­dings einer Bedürf­tig­keits­prü­fung gleich und war durch nichts gerecht­fer­tigt. Von die­sem Vor­ha­ben wur­de dann auch Abstand genommen.
Zusam­men­fas­send kann auch für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung aus heu­ti­ger Sicht fest­ge­stellt wer­den, dass es gesetz­li­che Benach­tei­li­gun­gen für land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer nicht mehr gibt.

Quel­len: Schmalz, Hel­mut: Agrar­po­li­tik ohne Scheuklappen
Mate­ria­li­en zur Fra­ge der sozia­len Sicher­heit –Eine Unter­su­chung der Agrar­so­zia­len Gesell­schaft Göt­tin­gen, von 1955