Tarife / Tarifverträge

Das Koalitionsrecht, die Gesindeordnungen und die polizeilichen Gesindegesetze

Bear­bei­tet von Peter Weidel

Unter dem Ober­be­griff Land­ar­bei­ter wur­de auch das Gesin­de geführt. Es waren ledi­ge Knech­te und Mäg­de, die im Hau­se ihres Arbeit­ge­bers leb­ten und alle anfal­len­den Dienst­ar­bei­ten ver­rich­te­ten. Ihr Arbeits­ver­hält­nis dau­er­te meist nur ein Jahr, wäh­rend die täg­li­che Arbeits­zeit unbe­grenzt war. Das Gesin­de erhielt Kost, Unter­kunft und am Ende der Dienst­zeit etwas Bar­geld. Ihre recht­li­che Stel­lung wur­de durch Gesin­de­ord­nun­gen gere­gelt, die sie völ­lig der Will­kür ihrer Arbeit­ge­ber aus­lie­fer­te. Knech­te und Mäg­de hat­ten ein so genann­tes Gesin­de­buch zu füh­ren, indem bei jedem Wech­sel des Arbeits­plat­zes Beur­tei­lun­gen des Dienst­her­ren über Fleiß, Pünkt­lich­keit und ordent­li­ches Betra­gen ver­merkt wur­de. Außer­dem ent­hielt die­ses Gesin­de­buch, das bei Arbeits­an­tritt dem Dienst­her­ren abzu­lie­fern war, einen aus­führ­li­chen Steck­brief. Land­wirt­schaft­li­che Dienst­bo­ten, die den Dienst bei der Herr­schaft vor Ablauf der Dienst­zeit eigen­mäch­tig ver­lie­ßen, wur­den auf Antrag der Dienst­herr­schaft durch die Poli­zei zwangs­wei­se zum Dienst zurück­ge­führt. Den ent­sprun­ge­nen Dienst­bo­ten konn­ten die Kos­ten für eine Stell­ver­tre­tung wäh­rend ihrer Abwe­sen­heit und die Kos­ten ihrer Zurück­füh­rung in der Form auf­ge­bür­det wer­den, dass der Dienst­herr den Betrag aus­leg­te und der Dienst­bo­te ihn dann abar­bei­ten musste.

Gesindeordnungen bis 1919

In Deutsch­land gal­ten bis 1919 etwa 44 Gesin­de­ord­nun­gen. Davon ent­fie­len 19 auf  Preu­ßen und die ande­ren 25 auf die übri­gen Bun­des­staa­ten ein­schließ­lich Elsass-Loth­rin­gen. Bis auf die Lau­en­bur­gi­sche Dienst­ord­nung  vom 22. Dezem­ber 1732, ist allen Gesin­de­ord­nun­gen ein Koali­ti­ons­ver­bot oder Streik­ver­bot unbe­kannt. Die Hebel der Ver­bo­te wur­den aber anders ange­setzt. In der Lau­en­bur­gi­schen Dienst­ord­nung ist zu lesen: “[…] das Zusam­men­schlüs­se von Dienst­bo­ten unter­ein­an­der, etwa um zur Wider­setz­lich­keit gegen die Herr­schaft zu ver­lei­ten, wird mit Gefäng­nis­stra­fe zu Was­ser und Brot oder den Kar­ren­schie­ben nach Grö­ße des Ver­bre­chens auf kur­ze oder län­ge­re Zeit bestraft wer­den.” Hier wird also den Dienst­bo­ten auf Umwe­gen das Streik­recht versagt.

Staatlich erlaubtes Züchtigungsrecht

In einer könig­li­chem Ver­ord­nung für Preu­ßen von 1795 heißt es wört­lich: “Wir haben aus höchst eige­ner Bewe­gung ver­ord­net, dass das in unse­rem all­ge­mei­nen Land­rech­te den Guts­herr­schaf­ten, deren Beam­ten und Päch­tern bei­geleg­te Züch­ti­gungs­recht gegen fau­les, unor­dent­li­ches und wider­spens­ti­ges Gesin­de fer­ner hin nicht durch will­kür­li­ches Schla­gen aus­ge­übt, son­dern zur Ver­mei­dung aller­mög­li­chen Exzes­se ande­re erlaub­te Züch­ti­gungs­mit­tel vor­ge­schrie­ben wer­den sol­len. Der Gebrauch einer leder­nen Peit­sche und nur eine damit auf den Rücken, auf die Klei­der zu ertei­len­de mäßi­ge Anzahl von Hie­ben ist für das schick­lichs­te und der Gesund­heit unschäd­lichs­te Sur­ro­gat des Sto­ckes erfun­den worden.”

In der Han­no­ver­schen Gesin­de­ord­nung von 1838 ist zu lesen: “Der Dienst­bo­te kann den Dienst ohne Kün­di­gung ver­las­sen, wenn er von der Herr­schaft auf eine gefähr­li­che oder unge­bühr­li­che und har­te Wei­se miss­han­delt wor­den ist.” Mit ande­ren Wor­ten: Im Wel­fen­land muss­te damals ein Dienst­bo­te min­des­tens halb tot­ge­schla­gen sein, ehe er das Recht auf Kün­di­gung sei­nes Diens­tes hatte.

Gesin­de­ord­nun­gen waren ein Poli­zei­recht, wonach auf Ver­lan­gen der Herr­schaft der Dienst­bo­te den Dienst ohne gesetz­li­chen Grund ver­las­sen hat, so die For­mu­lie­rung im Gesetz, sei­ner Herr­schaft mit Gewalt wie­der zuge­führt wer­den kann. Alle die­se Bestim­mun­gen ent­hal­ten eine indi­rek­te Beschrän­kung des Koali­ti­ons­rechts.  Zwar gab das Koali­ti­ons­recht in kei­nem Fal­le dem Dienst­pflich­ti­gen das Recht, ohne Rück­sicht auf die Kün­di­gungs­pflich­ten die Arbeit nie­der­zu­le­gen. Es sank­tio­niert nicht den Vertragsbruch.

Gesindeordnungen verhindern Streikrecht

Die Art der Stra­fe die die Ver­ord­nung fest­setz­te, wur­de durch das Lau­en­bur­gi­sche Gesetz über das Straf­recht und Straf­ver­fah­ren vom 4. Dezem­ber 1809 und durch das Reichs­straf­ge­setz­buch umge­än­dert, und zwar in die­je­ni­gen für Über­tre­tun­gen und Ver­ge­hen. Die übri­gen Gesin­de­ord­nun­gen ken­nen zwar kein direk­tes Streik­ver­bot, aber fast alle ken­nen straf­recht­li­che Fol­gen für den unbe­rech­tig­ten Aus­tritt aus dem Arbeits­ver­hält­nis oder den unbe­rech­tig­ten Nicht­ein­tritt, vie­le auch für Unge­hor­sam des Gesindes.

Gutsherren werden wieder munter

Nach­dem „Ver­san­den“ der bür­ger­li­chen Revo­lu­ti­on von 1848 wur­den die preu­ßi­schen Jun­ker wie­der angriffs­lus­tig. In den Jah­ren der poli­ti­schen Reak­ti­on setz­ten sie in Preu­ßen 1854 ein beson­de­res Gesetz über die Dienst­pflicht des Gesin­des und der länd­li­chen Arbei­ter durch. Damit wur­den auch die Frei­hei­ten der Tage­löh­ner, Depu­tan­ten und Inst­leu­te ein­ge­schränkt. Am meis­ten geschun­den war sei­ner­zeit von 1850, nach der “Bau­ern­be­frei­ung” in Deutsch­land, das Gesin­de also die ledi­gen Arbeits­kräf­te, die als Knech­te und Mäg­de in den bäu­er­li­chen und guts­herr­li­chen Betrie­ben tätig waren, für sie gal­ten die feu­da­len Rech­te des Mit­tel­al­ters fast unver­än­dert wei­ter. Nach einer Erhe­bung von 1882 gab es damals im Deut­schen Reich 5,8 Mil­lio­nen land­wirt­schaft­li­che Lohn­ar­beits­kräf­te. Den größ­ten Teil davon stell­te das so genann­te Gesin­de. Der Agrar­his­to­ri­ker von der Goltz schätz­te den Anteil noch für 1900 auf 75 % der Beschäf­tig­ten. Vor­dem war er sicher höher. An die­sen Dienst­bo­ten war die “Bau­ern­be­frei­ung” vor­bei­ge­gan­gen. Man kann sogar sagen, dass  gewis­ser­ma­ßen als Aus­gleich für den Fort­fall der bäu­er­li­chen Diens­te und Abga­ben dem land­wirt­schaft­li­chen Gesin­de die Zügel noch schär­fer ange­zo­gen wur­den. Denn was ihnen gegen­über bis­her nur als „ver­trag­li­cher Brauch“ galt wur­de nun in Geset­zen und Ver­ord­nun­gen zu ihrem Nach­teil fest­ge­legt. So heißt es im § 1 des preu­ßi­schen Gesin­de­ge­set­zes vom 24. April 1854:

Gesin­de, wel­ches hart­nä­cki­gen Unge­hor­sam oder Wider­spens­tig­keit gegen die Befeh­le der Herr­schaft oder der zu sei­ner Auf­sicht gestell­ten Per­so­nen sich zu Schul­den kom­men lässt oder ohne gesetz­mä­ßi­ge Ursa­che den Dienst ver­sagt oder ver­lässt, hat auf den Antrag der Herr­schaft, unbe­scha­det deren Rechts zu sei­ner Ent­las­sung oder Bei­be­hal­tung, Geld­stra­fe bis zu fünf Talern oder Gefäng­nis erwirkt. Die Geld­stra­fen gin­gen in eini­gen der Gesin­de­ord­nun­gen bis zu 30 Taler oder Gefäng­nis bis zu acht Tagen.”

Restriktionen werden größer

Über die Pflich­ten des land­wirt­schaft­li­chen Gesin­des, von Rech­ten ist in die­sen Ord­nun­gen über­haupt nicht die Rede, sagt der Para­graph 30 unter anderem:

Dienst­bo­ten sind der Herr­schaft Treue, Ehr­erbie­tung und Gehor­sam und deren Ange­hö­ri­ge  Ach­tung schul­dig, haben sich stets flei­ßig, rein­lich, anstän­dig und ordent­lich zu ver­hal­ten, mit dem Neben­ge­sin­de ver­träg­lich zu leben, sich eines got­tes­flüch­ti­gen sitt­li­chen Lebens­wan­del zu beflei­ßi­gen. Die Befeh­le der Herr­schaft und ihre Ver­wei­se muss das Gesin­de mit Ehr­erbie­tung und Beschei­den­heit hinnehmen.”

Erst durch Art. 95 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches wur­de ab 1. Janu­ar 1900 das Recht der Dienst­her­ren zur kör­per­li­chen Züch­ti­gung der Dienst­bo­ten im gan­zen Gebiet des Deut­schen Rei­ches auf­ge­ho­ben. Erst im Zuge der Revo­lu­ti­on ver­schwan­den ab 12. Novem­ber 1919 in ganz Deutsch­land alle Beschrän­kun­gen des Ver­eins und Ver­samm­lungs­rech­tes. Die noch gel­ten­den 44 Gesin­de­ord­nun­gen der Län­der wur­den außer Kraft gesetzt und alle gegen die Land­ar­bei­ter gerich­te­ten Aus­nah­me­be­stim­mun­gen in ganz Deutsch­land auf­ge­ho­ben. Es war dies eine der ers­ten Amts­hand­lun­gen des Rates der Volksbeauftragten.

Ein Blick zurück zu den Gesindeordnungen

Mehr als 1 Mil­li­on Men­schen leb­ten zu Beginn des 19. Jahr­hun­derts als Land­ar­bei­ter oder Haus­be­diens­te­te in Preu­ßen. Ihr Leben ist ohne Luxus, mit viel Arbeit und wenig Schlaf, voll­ge­packt mit Pflich­ten und nahe­zu ohne Rech­te. Für sie gilt die preu­ßi­sche Gesin­de­ord­nung, die am 8. Novem­ber 1810 erlas­sen wur­de. In allen Ver­rich­tun­gen, so schreibt es die neue Gesin­de­ord­nung vor, haben sie sich “dem Wil­len der Herr­schaft zu unter­zie­hen”. Wer sei­nen Herrn ohne Erlaub­nis ver­lässt wird poli­zei­lich gesucht. Wäh­rend sich im Hand­werk und in der Indus­trie all­mäh­lich ein libe­ra­les Arbeits­recht durch­setzt, erlebt das Gesin­de in Preu­ßen einen Rück­fall in über­wun­den geglaub­te feu­da­le Zustän­de. Selbst tief grei­fen­de Ein­griffs­rech­te in das pri­va­te Leben und das Recht auf kör­per­li­che Züch­ti­gun­gen sieht die Gesin­de­ord­nung vor. Herr und Knecht,  in den länd­li­chen Gebie­ten Preu­ßens, lebt der  vor­re­vo­lu­tio­nä­re  Unter­ta­nen­geist weiter.”

Dienst­buch mit Gesin­de­ord­nung von 1870

Land­ar­bei­ter-Archiv PECO Insti­tut e.V.

Pro­fi­teu­re der preu­ßi­schen Gesin­de­ord­nung sind vor allem die ost­elbi­schen Groß­grund­be­sit­zer. Sie hat­ten nach der Auf­he­bung der Leib­ei­gen­schaft im Jahr 1799 und dem Ende der Erb­un­ter­tä­nig­keit 1806 um ihre Arbeits­kräf­te fürch­ten müs­sen. Wider­stand haben die meist adli­gen Jun­ker dank der ihnen zuge­stan­de­nen Herr­schafts­rech­te kaum zu fürch­ten, denn Gesin­de­an­ge­hö­ri­ge durf­ten sich nicht in Ver­bän­de zusam­men­schlie­ßen oder gar strei­ken. So ent­steht im Osten des Deut­schen Reichs eine nahe­zu abge­schlos­se­ne sozia­le Welt, die auch für die im 19. Jahr­hun­dert ent­ste­hen­den Arbei­ter­be­we­gun­gen uner­reich­bar bleibt. Je mehr gegen Osten, des­to grö­ßer der phi­lis­ter­haf­te Kas­ten­geist der Jun­ker, des­to grö­ßer auch die Gering­schät­zung, mit der die klein­bür­ger­li­che Welt in ihrer Beschränkt­heit auf die die­nen­de Klas­se her­ab sieht, schreibt eine anony­me Autorin um 1850 über die Aus­wir­kun­gen der preu­ßi­schen Gesin­de­ord­nung. Bis zum Ende des Ers­ten Welt­kriegs bleibt sie gel­ten­des Recht. Erst als der Sozi­al­de­mo­krat Phil­ipp Schei­de­mann im Novem­ber 1918 pro­kla­miert: “Das Alte und Mor­sche, die Mon­ar­chie  ist zusam­men­ge­bro­chen“ und vom Bal­kon des Reichs­tags die Repu­blik aus­ruft lan­det auch die reak­tio­nä­re Gesin­de­ver­ord­nung von 1810 auf dem Müll­hau­fen der Geschichte.”

Quel­len: Brand,H.H.: Landarbeiterbewegung
Von der Goltz, Theo­dor: Die länd­li­che Arbei­ter­klas­se und der Staat
Das Koali­ti­ons­recht und das Gesin­de-und Land­ar­beits­recht; Gesell­schaft für sozia­le Reform, Ver­lag Gus­tav Fischer ‚1917
www.wdr.de/themen/archiv/stichtag/stichtag4860