Tarife / Tarifverträge
Das Koalitionsrecht, die Gesindeordnungen und die polizeilichen Gesindegesetze
Bearbeitet von Peter WeidelUnter dem Oberbegriff Landarbeiter wurde auch das Gesinde geführt. Es waren ledige Knechte und Mägde, die im Hause ihres Arbeitgebers lebten und alle anfallenden Dienstarbeiten verrichteten. Ihr Arbeitsverhältnis dauerte meist nur ein Jahr, während die tägliche Arbeitszeit unbegrenzt war. Das Gesinde erhielt Kost, Unterkunft und am Ende der Dienstzeit etwas Bargeld. Ihre rechtliche Stellung wurde durch Gesindeordnungen geregelt, die sie völlig der Willkür ihrer Arbeitgeber auslieferte. Knechte und Mägde hatten ein so genanntes Gesindebuch zu führen, indem bei jedem Wechsel des Arbeitsplatzes Beurteilungen des Dienstherren über Fleiß, Pünktlichkeit und ordentliches Betragen vermerkt wurde. Außerdem enthielt dieses Gesindebuch, das bei Arbeitsantritt dem Dienstherren abzuliefern war, einen ausführlichen Steckbrief. Landwirtschaftliche Dienstboten, die den Dienst bei der Herrschaft vor Ablauf der Dienstzeit eigenmächtig verließen, wurden auf Antrag der Dienstherrschaft durch die Polizei zwangsweise zum Dienst zurückgeführt. Den entsprungenen Dienstboten konnten die Kosten für eine Stellvertretung während ihrer Abwesenheit und die Kosten ihrer Zurückführung in der Form aufgebürdet werden, dass der Dienstherr den Betrag auslegte und der Dienstbote ihn dann abarbeiten musste.
Gesindeordnungen bis 1919
In Deutschland galten bis 1919 etwa 44 Gesindeordnungen. Davon entfielen 19 auf Preußen und die anderen 25 auf die übrigen Bundesstaaten einschließlich Elsass-Lothringen. Bis auf die Lauenburgische Dienstordnung vom 22. Dezember 1732, ist allen Gesindeordnungen ein Koalitionsverbot oder Streikverbot unbekannt. Die Hebel der Verbote wurden aber anders angesetzt. In der Lauenburgischen Dienstordnung ist zu lesen: “[…] das Zusammenschlüsse von Dienstboten untereinander, etwa um zur Widersetzlichkeit gegen die Herrschaft zu verleiten, wird mit Gefängnisstrafe zu Wasser und Brot oder den Karrenschieben nach Größe des Verbrechens auf kurze oder längere Zeit bestraft werden.” Hier wird also den Dienstboten auf Umwegen das Streikrecht versagt.
Staatlich erlaubtes Züchtigungsrecht
In einer königlichem Verordnung für Preußen von 1795 heißt es wörtlich: “Wir haben aus höchst eigener Bewegung verordnet, dass das in unserem allgemeinen Landrechte den Gutsherrschaften, deren Beamten und Pächtern beigelegte Züchtigungsrecht gegen faules, unordentliches und widerspenstiges Gesinde ferner hin nicht durch willkürliches Schlagen ausgeübt, sondern zur Vermeidung allermöglichen Exzesse andere erlaubte Züchtigungsmittel vorgeschrieben werden sollen. Der Gebrauch einer ledernen Peitsche und nur eine damit auf den Rücken, auf die Kleider zu erteilende mäßige Anzahl von Hieben ist für das schicklichste und der Gesundheit unschädlichste Surrogat des Stockes erfunden worden.”
In der Hannoverschen Gesindeordnung von 1838 ist zu lesen: “Der Dienstbote kann den Dienst ohne Kündigung verlassen, wenn er von der Herrschaft auf eine gefährliche oder ungebührliche und harte Weise misshandelt worden ist.” Mit anderen Worten: Im Welfenland musste damals ein Dienstbote mindestens halb totgeschlagen sein, ehe er das Recht auf Kündigung seines Dienstes hatte.
Gesindeordnungen waren ein Polizeirecht, wonach auf Verlangen der Herrschaft der Dienstbote den Dienst ohne gesetzlichen Grund verlassen hat, so die Formulierung im Gesetz, seiner Herrschaft mit Gewalt wieder zugeführt werden kann. Alle diese Bestimmungen enthalten eine indirekte Beschränkung des Koalitionsrechts. Zwar gab das Koalitionsrecht in keinem Falle dem Dienstpflichtigen das Recht, ohne Rücksicht auf die Kündigungspflichten die Arbeit niederzulegen. Es sanktioniert nicht den Vertragsbruch.
Gesindeordnungen verhindern Streikrecht
Die Art der Strafe die die Verordnung festsetzte, wurde durch das Lauenburgische Gesetz über das Strafrecht und Strafverfahren vom 4. Dezember 1809 und durch das Reichsstrafgesetzbuch umgeändert, und zwar in diejenigen für Übertretungen und Vergehen. Die übrigen Gesindeordnungen kennen zwar kein direktes Streikverbot, aber fast alle kennen strafrechtliche Folgen für den unberechtigten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis oder den unberechtigten Nichteintritt, viele auch für Ungehorsam des Gesindes.
Gutsherren werden wieder munter
Nachdem „Versanden“ der bürgerlichen Revolution von 1848 wurden die preußischen Junker wieder angriffslustig. In den Jahren der politischen Reaktion setzten sie in Preußen 1854 ein besonderes Gesetz über die Dienstpflicht des Gesindes und der ländlichen Arbeiter durch. Damit wurden auch die Freiheiten der Tagelöhner, Deputanten und Instleute eingeschränkt. Am meisten geschunden war seinerzeit von 1850, nach der “Bauernbefreiung” in Deutschland, das Gesinde also die ledigen Arbeitskräfte, die als Knechte und Mägde in den bäuerlichen und gutsherrlichen Betrieben tätig waren, für sie galten die feudalen Rechte des Mittelalters fast unverändert weiter. Nach einer Erhebung von 1882 gab es damals im Deutschen Reich 5,8 Millionen landwirtschaftliche Lohnarbeitskräfte. Den größten Teil davon stellte das so genannte Gesinde. Der Agrarhistoriker von der Goltz schätzte den Anteil noch für 1900 auf 75 % der Beschäftigten. Vordem war er sicher höher. An diesen Dienstboten war die “Bauernbefreiung” vorbeigegangen. Man kann sogar sagen, dass gewissermaßen als Ausgleich für den Fortfall der bäuerlichen Dienste und Abgaben dem landwirtschaftlichen Gesinde die Zügel noch schärfer angezogen wurden. Denn was ihnen gegenüber bisher nur als „vertraglicher Brauch“ galt wurde nun in Gesetzen und Verordnungen zu ihrem Nachteil festgelegt. So heißt es im § 1 des preußischen Gesindegesetzes vom 24. April 1854:
“Gesinde, welches hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht gestellten Personen sich zu Schulden kommen lässt oder ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst versagt oder verlässt, hat auf den Antrag der Herrschaft, unbeschadet deren Rechts zu seiner Entlassung oder Beibehaltung, Geldstrafe bis zu fünf Talern oder Gefängnis erwirkt. Die Geldstrafen gingen in einigen der Gesindeordnungen bis zu 30 Taler oder Gefängnis bis zu acht Tagen.”
Restriktionen werden größer
Über die Pflichten des landwirtschaftlichen Gesindes, von Rechten ist in diesen Ordnungen überhaupt nicht die Rede, sagt der Paragraph 30 unter anderem:
“Dienstboten sind der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam und deren Angehörige Achtung schuldig, haben sich stets fleißig, reinlich, anständig und ordentlich zu verhalten, mit dem Nebengesinde verträglich zu leben, sich eines gottesflüchtigen sittlichen Lebenswandel zu befleißigen. Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muss das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit hinnehmen.”
Erst durch Art. 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde ab 1. Januar 1900 das Recht der Dienstherren zur körperlichen Züchtigung der Dienstboten im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches aufgehoben. Erst im Zuge der Revolution verschwanden ab 12. November 1919 in ganz Deutschland alle Beschränkungen des Vereins und Versammlungsrechtes. Die noch geltenden 44 Gesindeordnungen der Länder wurden außer Kraft gesetzt und alle gegen die Landarbeiter gerichteten Ausnahmebestimmungen in ganz Deutschland aufgehoben. Es war dies eine der ersten Amtshandlungen des Rates der Volksbeauftragten.
Ein Blick zurück zu den Gesindeordnungen
“Mehr als 1 Million Menschen lebten zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Landarbeiter oder Hausbedienstete in Preußen. Ihr Leben ist ohne Luxus, mit viel Arbeit und wenig Schlaf, vollgepackt mit Pflichten und nahezu ohne Rechte. Für sie gilt die preußische Gesindeordnung, die am 8. November 1810 erlassen wurde. In allen Verrichtungen, so schreibt es die neue Gesindeordnung vor, haben sie sich “dem Willen der Herrschaft zu unterziehen”. Wer seinen Herrn ohne Erlaubnis verlässt wird polizeilich gesucht. Während sich im Handwerk und in der Industrie allmählich ein liberales Arbeitsrecht durchsetzt, erlebt das Gesinde in Preußen einen Rückfall in überwunden geglaubte feudale Zustände. Selbst tief greifende Eingriffsrechte in das private Leben und das Recht auf körperliche Züchtigungen sieht die Gesindeordnung vor. Herr und Knecht, in den ländlichen Gebieten Preußens, lebt der vorrevolutionäre Untertanengeist weiter.”
Dienstbuch mit Gesindeordnung von 1870
Landarbeiter-Archiv PECO Institut e.V.Profiteure der preußischen Gesindeordnung sind vor allem die ostelbischen Großgrundbesitzer. Sie hatten nach der Aufhebung der Leibeigenschaft im Jahr 1799 und dem Ende der Erbuntertänigkeit 1806 um ihre Arbeitskräfte fürchten müssen. Widerstand haben die meist adligen Junker dank der ihnen zugestandenen Herrschaftsrechte kaum zu fürchten, denn Gesindeangehörige durften sich nicht in Verbände zusammenschließen oder gar streiken. So entsteht im Osten des Deutschen Reichs eine nahezu abgeschlossene soziale Welt, die auch für die im 19. Jahrhundert entstehenden Arbeiterbewegungen unerreichbar bleibt. Je mehr gegen Osten, desto größer der philisterhafte Kastengeist der Junker, desto größer auch die Geringschätzung, mit der die kleinbürgerliche Welt in ihrer Beschränktheit auf die dienende Klasse herab sieht, schreibt eine anonyme Autorin um 1850 über die Auswirkungen der preußischen Gesindeordnung. Bis zum Ende des Ersten Weltkriegs bleibt sie geltendes Recht. Erst als der Sozialdemokrat Philipp Scheidemann im November 1918 proklamiert: “Das Alte und Morsche, die Monarchie ist zusammengebrochen“ und vom Balkon des Reichstags die Republik ausruft landet auch die reaktionäre Gesindeverordnung von 1810 auf dem Müllhaufen der Geschichte.”
Quellen: Brand,H.H.: Landarbeiterbewegung Von der Goltz, Theodor: Die ländliche Arbeiterklasse und der Staat Das Koalitionsrecht und das Gesinde-und Landarbeitsrecht; Gesellschaft für soziale Reform, Verlag Gustav Fischer ‚1917 www.wdr.de/themen/archiv/stichtag/stichtag4860