Agrarpolitik

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) — Soziale Absicherung bei Betriebsaufgabe und dadurch bedingten Arbeitsplatzverlust

 
Kom­men­tiert von Peter Wei­del / 2014

Das „Gesetz zur För­de­rung der Ein­stel­lung der land­wirt­schaft­li­chen Erwerbs­tä­tig­keit (FELEG)“ vom 21.02.1989 ermög­licht eine sozia­le Flan­kie­rung des fort­schrei­ten­den Struk­tur­wan­dels in der Land­wirt­schaft ab 1989 in der Bun­des­re­pu­blik und im ver­ein­ten Deutsch­land dann auch ab 01.01.1995.
Durch die­se „Vor­ru­he­stands­re­ge­lung“ wird über eine „Pro­duk­ti­ons­auf­ga­be­ren­te“ für Land­wir­te und ein „Aus­gleichs­geld“ für land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer und mit­ar­bei­ten­de Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge der land­wirt­schaft­li­che Struk­tur­wan­del sozi­al begleitet.

Die Pro­duk­ti­ons­auf­ga­be­ren­te wur­de von älte­ren Land­wir­ten ohne Hof­nach­fol­ger im alten Bun­des­ge­biet kon­ti­nu­ier­lich in Anspruch genom­men. Für ein­zel­ne Land­wir­te bedeu­tet sie per­sön­lich die Chan­ce, die land­wirt­schaft­li­che Tätig­keit in ihrem oft unwirt­schaft­lich gewor­de­nen Betrieb vor­zei­tig ein­zu­stel­len. Arbeit­neh­mer, die im Zusam­men­hang mit der Betriebs­auf­ga­be oder einer Flächenstilllegung/Extensivierung ihren Arbeits­platz ver­lie­ren, wer­den durch das Aus­gleichs­geld abgesichert.

Sowohl für Land­wir­te als auch für land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer gel­ten eine Rei­he von Vor­aus­set­zun­gen. So z.B. müs­sen die Land­wir­te ent­we­der das 55. Lebens­jahr voll­endet haben oder das 53. Lebens­jahr und berufs­un­fä­hig sein. Wei­te­re Bedin­gun­gen sind u.a. die nach­hal­ti­ge Brach­le­gung oder Erst­auf­fors­tung der Flä­chen. In den Jah­ren 1989 bis 1994 wur­den für ins­ge­samt 28 008 Land­wir­te Pro­duk­ti­ons­auf­ga­be­ren­ten bewilligt.

Das Aus­gleichs­geld für land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer und mit­ar­bei­ten­de Ange­hö­ri­ge wird auf Antrag an ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer und in der land­wirt­schaft­li­chen Alters­kas­se ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge mit­ar­bei­ten­de Ange­hö­ri­ge gezahlt.
Sie müs­sen in den letz­ten 10 Jah­ren vor der Antrag­stel­lung min­des­tens 90 Kalen­der­mo­na­te in land­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men und davon in den letz­ten 4 Jah­ren vor der Still­le­gung min­des­tens 24 Kalen­der­mo­na­te im still­ge­leg­ten Unter­neh­men haupt­be­ruf­lich tätig gewe­sen sein.
Leis­tun­gen wer­den frü­hes­tens gewährt ab Voll­endung des 55. bzw. des 53. Lebens­jah­res bei Berufs­un­fä­hig­keit. Das Aus­gleichs­geld beträgt 65 % des letz­ten durch­schnitt­li­chen Brut­to­ar­beits­ent­gelts. Der Anspruch auf das Aus­gleichs­geld endet, wenn der Arbeit­neh­mer eine Regel­al­ters­ren­te erhält.
Mit dem 01.01.1995 wur­de das Gesetz (FELEG) auf die neu­en Bun­des­län­der übergeleitet.

Das Ausgleichsgeld wird gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, so z. B.

  • Ent­las­sungs­grün­de
  • Lebens­al­ter
  • bis­he­ri­ge Tätig­keit in der Landwirtschaft

Die Mög­lich­kei­ten des FELEG sind bis 1995 über­wie­gend von Land­wir­ten genutzt worden.
Danach nah­men zuneh­mend land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit des Aus­gleichs­gel­des in Anspruch, so dass ca. die Hälf­te der Gesamt­aus­ga­ben ehe­ma­li­ge Land­ar­bei­ter erhielten.
Das durch die Bun­des­re­gie­rung geplan­te Aus­lau­fen des FELEG Ende 1996 wur­de sowohl von der IG BAU als auch vom Bau­ern­ver­band hef­tig kritisiert.