Wirt­schaft­li­che und soziale Lage der Landarbeiter

Leibeigenschaft, Bauernbefreiung und das Ende der Leibeigenschaft

Bear­bei­tet von Peter Weidel

Das Mit­tel­al­ter wur­de lan­ge Zeit von welt­frem­den Poe­ten geprie­sen. Für die Vor­fah­ren unse­rer Bau­ern gab es aber in ganz Euro­pa kei­ne gute Zeit. Krie­ge­ri­sche Aus­ein­an­der­set­zun­gen wur­den auf dem Rücken der Bau­ern aus­ge­tra­gen. Im mit­tel­al­ter­li­chen Euro­pa, vor­nehm­lich in Deutsch­land, nah­men Bau­ern­auf­stän­de um das Jahr 1525 den Cha­rak­ter von Bür­ger­krie­gen an. Die Klas­sen­ge­sell­schaft des deut­schen Mit­tel­al­ters hat­te den Vor­zug dass in ihr die Abhän­gig­kei­ten klar erkenn­bar waren. Jeder­mann wuss­te, wer von wem wirt­schaft­lich aus­ge­beu­tet und in Unfrei­heit gehal­ten wur­de. Die mit­tel­al­ter­li­che Gesell­schaft beruh­te offen­bar auf Gewalt und Unrecht. Der welt­li­che Adel und die mit ihm wett­ei­fern­den Kir­chen­her­ren besa­ßen damals immer in irgend­ei­ner Form das poli­ti­sche Ober­ei­gen­tum an Boden, das ihnen ermög­lich­te, die Bau­ern zins­pflich­tig und hörig zu machen. Die in der Land­wirt­schaft vor der Zeit der Bau­ern­be­frei­ung dau­ernd ver­wen­de­ten Arbeits­kräf­te gehör­ten fast aus­nahms­los dem so genann­ten Bau­ern­stan­de an. Länd­li­che Tage­löh­ner, die nichts ande­res waren als Tage­löh­ner, gab es nur in ver­schwin­dend gerin­ger Anzahl. Die in man­chen Gegen­den zeit­wei­se in grö­ße­rer Anzahl mit land­wirt­schaft­li­cher Lohn­ar­beit beschäf­tig­ten Per­so­nen rekru­tier­ten sich aus Berufs­grup­pen, die über­haupt nicht zu den land­wirt­schaft­li­chen gehör­ten, es waren zu meist auf dem Lan­de leben­de Hand­wer­ker oder beur­laub­te Sol­da­ten. Es gab kei­nen beson­de­ren länd­li­chen Arbei­ter­stand, weil ein sol­cher nicht exis­tenz­fä­hig gewe­sen wäre, und weil der Bedarf an Land­ar­bei­tern in den meis­ten Gegen­den für das gan­ze Jahr, in den ande­ren wenigs­tens für den weit­aus größ­ten Teil des Jah­res durch die zum Diens­te ver­pflich­te­ten Bau­ern gedeckt wurde.

Mittelalterliche Güter

Der Adels­sitz bil­de­te das Zen­trum des Guts­be­zirks. Hier kon­zen­trier­ten sich die loka­le Kul­tur und poli­ti­sche Macht, hier befand sich das Zen­trum der Ver­wal­tung. Die adli­ge Guts­wirt­schaft gehör­te zum Pri­vat­ei­gen­tum des Adli­gen. Die Dör­fer des Guts­be­zirks bestan­den meist aus bis zu 10 Bau­ern­hö­fen, den so genann­ten Hufen. Jeder Huf­ner war Eigen­tü­mer sei­nes Hofes. An der Spit­ze des Dor­fes stand der Bau­ern­vogt als Mitt­ler zwi­schen den Dorf­be­woh­nern und der Obrig­keit. Alle ver­wal­tungs­recht­li­chen Ent­schei­dun­gen traf der Adli­ge, er hat­te auch die Gerichts­bar­keit aus­zu­üben. Jeder Bau­ern­hof war ein Selbst­ver­sor­gungs­be­trieb, ein Markt für land­wirt­schaft­li­che Erzeug­nis­se bestand kaum.

Im 15. Jahr­hun­dert ist die beschrie­be­ne Epo­che zu Ende gegan­gen. Der Beginn der neu­en Epo­che begann flie­ßend, sie bahn­te sich eher unbe­merkt ihren Weg, fast schlei­chend. Das Ver­hält­nis zwi­schen Adel und Bau­ern ver­düs­ter­te sich. Weil die Bau­ern kaum etwas von der Welt ken­nen lern­ten, führ­ten die Adli­gen meist ein ele­gan­te­res Leben, das so genann­te Welt­män­ni­sche und sie trach­te­ten danach, das Leben der gro­ßen Welt nach­zu­ah­men. Allein dadurch ent­wi­ckel­te sich eine gesell­schaft­li­che Kluft zu den Bau­ern. Hin­zu kam, dass die gewach­se­nen Ansprü­che der Adli­gen finan­ziert wer­den muss­ten, was sie ver­an­lass­te, die Abga­ben der tri­but­pflich­ti­gen Bau­ern zu erhö­hen. Hin­zu kam eine wei­te­re ein­sei­ti­ge Ent­wick­lung des Rechts­sys­tems zu Guns­ten der Adli­gen, wäh­rend die Bau­ern zuneh­mend recht­lo­ser wur­den. Ihre Pri­vi­le­gi­en wuch­sen auf dem Nähr­bo­den der Abhän­gig­keit der Bau­ern. Die Ver­pflich­tung des Adels zum Kriegs­dienst mach­te den Lan­des­her­ren zuneh­mend von ihnen abhän­gig. Sie for­der­ten für ihre Kriegs­be­reit­schaft immer mehr Zuge­ständ­nis­se vom Lan­des­herrn. Er gewähr­te ihnen schließ­lich so vie­le recht­lich ver­an­ker­te Pri­vi­le­gi­en, dass sie in ihren Guts­be­zir­ken zu ihrem per­sön­li­chen Vor­teil fast unge­hin­dert schal­ten und wal­ten konn­ten. In den Städ­ten ent­wi­ckeln sich Hand­werk, Han­del und Gewer­be rasant. Die Nach­fra­ge nach land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­ten ver­viel­fäl­tig­te sich. Die Land­wirt­schaft begann markt­ori­en­tiert zu erzeu­gen. Da die Bau­ern selbst­ver­sor­ge­risch dach­ten, ent­wi­ckel­ten sie auch kei­ne markt­ori­en­tier­te Wirt­schafts­wei­se. Unor­ga­ni­siert war es ihnen unmög­lich, dass sie benach­tei­li­gen­de Rechts­sys­tem zu beein­flus­sen. Sie waren den Adli­gen hoff­nungs­los unter­le­gen. Die­se benö­tig­ten auf­grund ihrer auf­wän­di­gen Hof­hal­tung mehr Geld und hat­ten zwei Mög­lich­kei­ten, ihren Bedarf zu befrie­di­gen: den Tri­but der Bau­ern zu erhö­hen und die land­wirt­schaft­li­che Nutz­flä­che ihres Guts­ho­fes aus­zu­wei­ten um mehr Getrei­de zu erzeu­gen. Sehr schnell war die ers­te Mög­lich­keit erschöpft. Den höhe­ren Tri­but zu for­dern erwies sich als zweck­los, da die Bau­ern gar nicht in der Lage waren, mehr zu leis­ten als bis­her. Hin­zu kam das der Tri­but, den die Bau­ern zu leis­ten hat­ten im Wesent­li­chen aus Natu­ra­li­en und Hand- und Spann­diens­te bestan­den. Bei­des, kaum ver­mark­tungs­fä­hig, konn­te also nicht in Geld umge­setzt wer­den. Folg­lich ver­blieb die zwei­te Mög­lich­keit  wei­te­re Wald­ge­bie­te zu roden und Bau­ern­land dem adli­gen Guts­hof zuzu­schla­gen. Bei­de Wege wur­den beschritten.

Leibeigenschaft bestimmt das Leben

Der zwei­te führ­te zur Gesell­schafts­form, die mit dem Begriff Leib­ei­ge­ner cha­rak­te­ri­siert wer­den kann. Leib­ei­gen­schaft bedeu­te­te, mit sei­nem Kör­per das Eigen­tum eines ande­ren Men­schen zu sein. Dabei ver­füg­te der Guts­herr über sei­nen Leib­ei­ge­nen etwa wie über ein Pferd. Das bedeu­te­te, als Eigen­tü­mer über den gesam­ten Grund und Boden im Guts­be­zirk pri­vat­recht­lich ver­fü­gen zu kön­nen. Bis­her umfass­te das pri­va­te Eigen­tum des Adli­gen ledig­lich den Adels­sitz und den dazu­ge­hö­ri­gen Wirt­schafts­hof. Dar­über konn­te er pri­vat­recht­lich ver­fü­gen. Die Dör­fer unter­stan­den ihm hoheit­lich. Der Grund und Boden in den Dör­fern war Eigen­tum der Bau­ern. Kraft sei­ner Rechts­stel­lung konn­te der Adli­ge eigen­tü­mer­lo­sen Grund und Boden sich selbst zuschrei­ben, das ent­sprach der heu­ti­gen Pra­xis nach der eigen­tü­mer­lo­se Immo­bi­li­en kraft Geset­zes in das Eigen­tum des Staa­tes über­ge­hen. Sei­ner­zeit mach­te der Adli­ge es zu sei­nem pri­va­ten Eigen­tum. Das kam vor, wenn durch Seu­chen gan­ze Fami­li­en oder sogar gan­ze Dör­fer aus­star­ben und es kei­ne Eigen­tü­mer mehr gab. Aber die Macht­stel­lung ging dar­über hin­aus. Er konn­te, gesetz­lich legal, gan­ze intak­te Dör­fer zu leib­ei­ge­nen Dör­fern erklä­ren. In sol­chen Fäl­len ging nicht nur der Grund und Boden der Bau­ern son­dern das gesam­te übri­ge Eigen­tum in sein Pri­vat­ei­gen­tum über. Die Bau­ern blie­ben als Leib­ei­ge­ne auf ihren ehe­ma­li­gen Höfen Huf­ner. Sie muss­ten nun die Hälf­te ihrer Leis­tung dem Grund­herrn als Tri­but leis­te­ten. Das bedeu­te­te, dass sie auf der Hufe mit dop­pel­tem Auf­wand wirt­schaf­ten muss­ten. An sechs Tagen in der Woche muss­ten zu sei­nen Las­ten zwei Knech­te, zwei Mäg­de, vier Pfer­de mit Beschlag zu Hofe gehen und die Arbei­ten auf dem Guts­hof errich­ten. Eine wei­te­re Mög­lich­keit, wie der Guts­herr Bau­ern­land zu sei­nem Eigen­tum mach­te, bot das so genann­te Bau­ern­le­gen. Er setz­te den Tri­but des Bau­ern so hoch an das die­ser die Ver­pflich­tun­gen nicht erfül­len konn­te. Dadurch ver­schul­de­te er sich über­mä­ßig und ging in Kon­kurs. Der Guts­herr kauf­te die Hufe ab, wobei der Kauf­preis, den der Guts­herr ein­sei­tig fest­leg­te, die Schul­den des Huf­ners nicht deck­te, so dass eine Rest­schuld blieb. Die Huf­ner Fami­lie hat­te dann die Wahl, ver­armt fort­zu­zie­hen oder sich in die Leib­ei­gen­schaft des Grund­herrn zu begeben.

Dabei wur­de auch ver­ein­bart, dass sich jedes Fami­li­en­mit­glied ein­zeln nach 30 Jah­ren aus der Leib­ei­gen­schaft frei­kau­fen konn­te. Die Leib­ei­gen­schaft gebo­re­nen Kin­der waren auto­ma­tisch auch Leib­ei­ge­ne, denn sie wur­den von dem Eigen­tum des Grund­herrn gebo­ren und wuch­sen dann auf sei­ne Kos­ten auf. Die Fel­der der geleg­ten Hufe schlug der Grund­herr sei­nen Guts­hof zu. Die Gebäu­de blie­ben oft ste­hen und dien­ten den Leib­ei­ge­nen als Unter­kunft. Waren aber die meis­ten Fami­li­en fort­ge­zo­gen wur­den die Gebäu­de abge­bro­chen. Auf die­se Wei­se sind vie­le Dör­fer gelegt wor­den. Wenn Seu­chen oder Kriegs­ein­wir­kun­gen die Bevöl­ke­rung eines Dor­fes dahin­raff­ten, annek­tier­te der Grund­herr das Dorf und schlug die Fel­der sei­nem Guts­hof zu.

Für die leib­ei­ge­ne Bevöl­ke­rung eines Gutes gab es drei ver­schie­de­ne Stellungen:

  • Huf­ner, die mit ihren Fami­li­en die Nut­zung ihrer Hufe, eine Bau­ern­stel­le des Gutes mit vol­lem Inven­tar, haupt­säch­lich gegen Leis­tung von Hof­diens­ten erhiel­ten. Außer­dem hat­ten sie in gerin­gem Maße Natu­ra­li­en und Geld­ab­ga­ben zu leis­ten. Neben der Bau­ern­stel­le hat­ten sie Nut­zungs­recht an den gemein­schaft­li­chen Wald und Wei­de­flä­chen. Sie waren kei­ne Eigen­tü­mer konn­ten belie­big abge­setzt wer­den nach gehö­ri­ger Anzei­ge und nicht zur Unzeit. Sie waren also Bediens­te­te, die mit Land, Haus und Gar­ten ent­lohnt wurden.
  • Ins­ten, das waren Fami­li­en ohne Hufe (Bau­ern­stel­len). Sie wur­den ledig­lich mit Haus und Gar­ten ent­lohnt, außer­dem hat­ten sie Nut­zungs­rech­te an gemein­sa­men Wald und Wei­de­flä­chen. Der Mann war Tage­löh­ner, die Frau muss­te 60–70 Tage im Jahr auf dem Gut arbeiten.
  • Das Gesin­de wur­de von den ledi­gen Nach­kom­men der Huf­ner und Ins­ten gebil­det. Sie muss­ten auf den Gütern und Hufen arbei­ten, hat­ten kei­ne Grund­stü­cke zur Nut­zung und auch kei­ne Nut­zungs­rech­te an der so genann­ten Almende.

Leibeigene dienen den Gutsherren

Neben den in Voll‑, Halb- und Vier­tel­hu­fen unter­teil­ten Bau­ern­fel­dern eines adli­gen Gutes, das von den Huf­nern gewirt­schaf­tet wur­de, muss­te das Feld bear­bei­tet wer­den, des­sen Nut­zung ledig­lich den Guts­herrn zustand. Zur Bear­bei­tung die­ser Flä­chen hat­ten die Huf­ner an jedem Werk­tag abzu­stel­len: acht Pfer­de mit fünf Leu­ten im Som­mer, 4 Leu­te im Win­ter und dazu die ent­spre­chen­den Arbeits­ge­rä­te. Die Arbeits­zeit lag im Som­mer zwi­schen 6:00 und 18:00 Uhr, in der Ern­te­zeit auch län­ger. Dar­über hin­aus muss­ten die Huf­ner Pfer­de und Leu­te für die Bewirt­schaf­tung der eige­nen Hufe hal­ten, so dass neben der sehr zahl­rei­chen Gespann­hal­tung gera­de noch 5–6 Kühe mit Nach­zucht zuge­füt­tert wer­den konnten.

Dabei ist zu beden­ken, dass der Ertrag zu die­ser Zeit sehr nied­rig lag. An Getrei­de­ern­te ern­te­te man zum Bei­spiel nur das drit­te bis fünf­te Korn das heißt drei bis fünf­mal die Aus­saat­men­ge. Der Guts­herr konn­te Huf­ner und Ins­ten gegen­ein­an­der austauschen.

Gesin­de­kräf­te konn­ten nach der erlaub­ten Hei­rat zu Ins­ten oder Huf­ner werden.

Kraft Geset­zes durf­ten die Leib­ei­ge­nen nicht aus dem Guts­be­zir­ken fort­zie­hen, es bestand die so genann­te Schol­len­ge­bun­den­heit. Ande­rer­seits bestand eine sozia­le Ver­pflich­tung des Grund­herrn gegen­über sei­nen Leib­ei­ge­nen. Bei Krank­heit und im Alter hat­te er sie zu ver­sor­gen. Ver­äu­ßer­te er eine Hufe oder ein gan­zes Dorf, gehör­ten die Leib­ei­ge­nen zum leben­den Inven­tar und wur­den mit verkauft.

Gutsherren übten Gerichtsbarkeit aus

Der feu­da­le Grund­herr des Mit­tel­al­ters hat­te die Bau­ern durch das Ober­ei­gen­tum am Boden völ­lig in der Hand. Sie konn­ten ihnen will­kür­li­che und prak­tisch unbe­grenz­te Abga­ben und Fron­diens­te abfor­dern, ban­den die Bau­ern an ihre Schol­le und konn­ten sie sogar mit­samt dem Boden meist­bie­tend ver­stei­gern, jedoch nicht außer Lan­des ver­kau­fen. Er hat­te neben dem Ober­ei­gen­tum am Boden auch die Jus­tiz, die Poli­zei­ge­walt und die gebiet­li­che Ver­wal­tung in sei­ner Hand. Hier könn­te jemand ein­wen­den, dass sol­che Fest­stel­lun­gen etwas zu all­ge­mein sei­en. Sol­cher Ein­wand ist berech­tigt. Kaum irgend­wo in der Welt hat es über so lan­ge Zeit im deut­schen Mit­tel­al­ter in einer Gesell­schafts­ord­nung eine so klein­ka­rier­te Viel­fäl­tig­keit in den For­men der Unter­drü­ckung gege­ben. Sie grenz­ten im schlimms­ten Fall an direk­te Skla­ve­rei und gin­gen in allen nur denk­ba­ren Zwi­schen­stu­fen zeit­wei­se und gebiet­lich bei den Königs­frei­en in Zustän­de über, in denen die Bau­ern ledig­lich gemes­se­ne Diens­te und Abga­ben zu leis­ten hat­ten. Als die süd­deut­schen Bau­ern 1525 zu den ent­schei­den­den Schlach­ten des Bau­ern­krie­ges rüs­te­ten, gab es im Rhein­gau Gebie­te, in denen die 12 Arti­kel der auf­stän­di­schen Bau­ern prak­tisch längst erfüllt waren. Die Leib­ei­gen­schaft ist mit den land­wirt­schaft­li­chen Groß­be­trie­ben, das heißt zusam­men mit den adli­gen Gütern ent­stan­den. Sie war dort herr­schen­de Ver­fas­sung.  Aus dama­li­ger Sicht schien es nicht mög­lich in ande­rer Wei­se die­se Groß­be­trie­be zu bewirt­schaf­ten. Als Vor­aus­set­zung für die Ent­ste­hung einer sol­chen Unfrei­heit von Men­schen wird das Pri­vi­le­gi­um des Königs von Däne­mark 1524 ange­se­hen, das lau­te­te: „Prä­la­ten und Rit­ter­schaft, Hals und Hand­ge­richt, und somit das höchs­te Gericht über ihre Unter­sas­sen und Die­ner haben soll­ten, ohne der Fürs­ten Ein­mi­schung oder Ver­än­de­rung durch sie selbst, ihre Lands­leu­te oder Befehls­ha­ber“. Gegen den Rich­ter­spruch des Guts­herrn gab es somit kei­ne wei­te­re Beru­fung. Die­ses Gesetz schaff­te dage­gen die Mög­lich­keit, die Land­be­völ­ke­rung zu unter­drü­cken und im Lau­fe der Zeit die Leib­ei­gen­schaft herauszubilden.

Das Ende der Leibeigenschaft

In Deutsch­land erfolg­te die so genann­te Bau­ern­be­frei­ung in der ers­ten Hälf­te des 19. Jahr­hun­derts im Wesent­li­chen durch obrig­keit­li­che Hoheits­ak­te, die nicht durch poli­ti­schen Druck der Bau­ern von unten erfolg­ten. Natür­lich gab es in die­sem hal­ben Jahr­hun­dert von 1800–1850 land­auf und land­ab ört­li­che Pro­tes­te der ver­bit­ter­ten Bau­ern in Form von Bau­ern­auf­läu­fen und gele­gent­lich auch als Gewalt­ak­te. Sie wur­den von der Poli­zei rasch unter­drückt und als Land­frie­dens­bruch schwer geahn­det. Die Bau­ern­be­frei­ung erfolg­te von oben. In einer 1808 anonym erschie­ne­nen ver­fass­ten Schrift eines Groß­grund­be­sit­zers in Ost­preu­ßen ver­tritt der Ver­fas­ser die Posi­ti­on, dass es für den Guts­herrn kein Nach­teil sei, wenn anstel­le des bestehen­den bäu­er­li­chen Zwangs­diens­tes ein frei­es Kon­trakt­ver­hält­nis zwi­schen Bau­ern und Guts­herrn bezüg­lich der zu leis­ten­den Arbeit tre­te. Die Ver­wen­dung der Bau­ern als Arbei­ter auf den gro­ßen Gütern sei für ihn selbst­ver­ständ­lich, dass er glaubt, durch Besei­ti­gung der Unter­tä­nig­keit kön­ne und sol­le der Guts­herrn in die­ser Ver­wen­dung nicht beschränkt werden.

In der beschrie­be­nen Aus­gangs­la­ge setz­te die Auf­he­bung der Leib­ei­gen­schaft, die auch als Bau­ern­be­frei­ung bezeich­net wur­de ein. In der zwei­ten Hälf­te des 18. Jahr­hun­derts begann die Gesell­schafts­form, die durch Grund­herr­schaft einer­seits und der Leib­ei­gen­schaft ande­rer­seits geprägt war an sich selbst zu schei­tern. Die so genann­te Kon­ser­va­ti­ons­pflicht der Guts­herrn gegen­über ihren Leib­ei­ge­nen, die Pflicht zur Hil­fe bei Krank­heit und im Alter sowie die Ver­pflich­tung  Leib­ei­ge­ne nicht ent­las­sen zu kön­nen, half über die im übri­gen bestehen­de recht­li­che Unmün­dig­keit der Leib­ei­ge­nen nicht hin­weg. Die­se leb­ten per­spek­tiv­los vor sich hin, die Wirt­schaft des Guts­herrn inter­es­sier­te sie nicht, sie ent­wi­ckel­ten eine destruk­ti­ve Hal­tung gegen­über ihrer Tätig­keit. Die Güter wirt­schaf­te­ten zuneh­mend unren­ta­bel. Eini­ge der Guts­be­sit­zer haben die­se Zusam­men­hän­ge sehr früh­zei­tig erkannt und hoben in ihren Guts­be­zir­ken aus wirt­schaft­li­chen Grün­den die Leib­ei­gen­schaft auf und unter­stüt­zen die Selbst­stän­dig­keit der nun frei­en Bau­ern, indem sie ihnen einen Bau­ern­hof oder eine klei­ne Lan­des­stel­le in Erb­pacht über­lie­ßen. Die Feu­dal­herr­schaft konn­te mit Beginn des Indus­trie­zeit­al­ters nicht mehr auf­recht­erhal­ten wer­den. Fort­schritt­li­che Guts­be­sit­zer ver­such­ten schon vor der 1789 aus­bre­chen­den fran­zö­si­schen Revo­lu­ti­on eine Bau­ern­be­frei­ung vor­zu­neh­men. Auf­ge­klär­te Guts­her­ren schaf­fen auf ihren Besit­zun­gen die Leib­ei­gen­schaft bereits frü­her ab. Ers­te Refor­men wur­den bereits im Jah­re 1739 von Graf  Hans Rant­zau auf sei­nen Gütern in Schles­wig-Hol­stein durch­ge­führt. Die­ser hat sich um die all­ge­mei­ne Bau­ern­be­frei­ung im Jahr­zehnt von 1795 bis 1805 Ver­diens­te erworben.

Befreiung durch Ablösung

Auf den könig­li­chen Domä­nen wur­de zwi­schen 1703 und 1784 die Leib­ei­gen­schaft auf­ge­ge­ben. Es folg­ten wei­te­re Güter bis schließ­lich im Ein­ver­neh­men mit der Mehr­heit des Guts­herrn 1797 der Prinz­re­gent und spä­te­re König Fried­rich der VI. die Auf­he­bung der Leib­ei­gen­schaft anord­ne­te. Die Auf­he­bung muss­te inner­halb von 8 Jah­ren bis 1805 voll­zo­gen wer­den.  Für die dann fol­gen­de Auf­he­bung der Leib­ei­gen­schaft muss­ten aber gro­ße Tei­le der länd­li­chen Bevöl­ke­rung ein teu­res Löse­geld bezah­len. Die nicht bestands­fä­hi­gen Bau­ern ver­lo­ren ihr Land, sie wur­den Arbei­ter in der Land­wirt­schaft oder im Gewer­be. Die grö­ße­ren Bau­ern, die bis­her mit Gespann und für den Guts­herrn gear­bei­tet hat­ten muss­ten ihre Ablö­sung mit einem Teil des von ihnen genutz­ten Lan­des bezah­len das dem Gut zufiel.

Damit beginnt die Geschich­te der Arbei­ter in der Land­wirt­schaft. Die meis­ten ehe­ma­li­gen Leib­ei­ge­nen, nun Freie, die kei­ne Schol­len­pflicht mehr an den Ort band, die aber auch kei­ne Kon­ser­va­ti­ons­pflicht  der Grund­her­ren mehr in Anspruch neh­men konn­ten, die also in per­sön­li­che Not­la­gen kein sozia­les Netz mehr auf­fing, bil­de­ten fort­an den Stand der Tage­löh­ner. Sie waren im Prin­zip frei­schaf­fen­der Arbei­ter und arbei­te­ten für Tage­lohn bei den Bau­ern oder auf den Gütern. Die bis­her in den Guts­be­zir­ken vor­han­de­nen Hufen muss­ten bei der Auf­he­bung der Leib­ei­gen­schaft erhal­ten blei­ben. Sie wur­den von den der­zei­ti­gen Stel­len­in­ha­bern über­nom­men. Durch die Auf­he­bung der Leib­ei­gen­schaft ent­stand aus der zufäl­lig vor­han­de­nen Auf­ga­ben­tei­lung der bis­he­ri­gen Leib­ei­ge­nen als Huf­ner, Kät­ner oder Gesin­de­kraft eine deut­li­che Tren­nung die­ser  Grup­pe. Die­se Tren­nung in Besitz­lo­se  oder Besit­zen­de wur­de in den Jahr­zehn­ten nach der Auf­he­bung der Leib­ei­gen­schaft noch ver­stärkt. In die­sen Jah­ren wur­de der All­ge­mein­be­sitz an Wei­de und Wald und das Recht zur Nut­zung die­ser Flä­chen auf­ge­teilt. Die Ablö­sung die­ser Nut­zungs­rech­te kam aus­schließ­lich den gespann­fä­hi­gen Stel­len, also den Huf­nern zugu­te, die Kät­ner erhiel­ten nichts, damit ent­fiel für sie in erheb­li­chem Umfan­ge die Mög­lich­keit einer Vieh­hal­tung.  Sie waren jetzt auf Lohn­ar­beit ange­wie­sen und muss­ten der ent­stan­de­nen Grup­pe der Land­ar­bei­ter zuge­rech­net wer­den. Prak­tisch hat­ten sie damit einen wesent­li­chen Teil ihrer Unab­hän­gig­keit ver­lo­ren, denn jetzt war eine Vieh­hal­tung nur noch auf­grund von den Rege­lun­gen in den Arbeits­ver­trä­gen auf­recht zu erhalten.

Landarbeiterklasse entsteht

Die Stel­lung der jetzt ent­stan­de­nen Grup­pe der Land­ar­bei­ter lässt sich in ver­schie­de­nen Arbeits­ver­trä­gen in gro­ben Zügen erken­nen. Aus einem sol­chen Ver­trag über eine Ins­ten­stel­le  geht z.B. her­vor, dass der Ins­te, (Kät­ner) selbst zu werk­täg­li­chem Lohn auf dem Gut zu arbei­ten hat­te. Sei­ne Frau hat­te zusätz­lich je Woche an drei Tagen im Som­mer und zwei Tagen im Win­ter gegen fest­ge­leg­ten Lohn eben­falls zu arbei­ten. Genaue Anga­ben über die zu die­sem Zeit­punkt gezahl­te Höhe der Ver­gü­tun­gen sind schwie­rig zu ermit­teln, da nur weni­ge, aus­sa­ge­fä­hi­ge Doku­men­te vor­lie­gen. Neben der ord­nungs­ge­mä­ßen Bewirt­schaf­tung der Ins­ten­stel­le und der Instand­hal­tung der Gebäu­de hat­te der Ins­te einen Pacht­preis zu zah­len der ihm von sei­nem Lohn abge­zo­gen wur­de. Dane­ben hat­te er die auf sei­ne Stel­le ent­fal­len­den Kos­ten für Kir­che, Schu­le und Poli­zei zu leis­ten. Er war jetzt auch Müh­len- und Schmie­de­pflich­tig. Zum Leben gehör­ten aber nicht nur die Nah­rungs­mit­tel son­dern auch die Woh­nung. Die­se waren zu Beginn des 19. Jahr­hun­derts denk­bar ein­fach beschaffen.

Ein­schließ­lich Woh­nung, Klei­dung und Sons­ti­ges benö­tig­te eine Fami­lie etwa 300 Taler jähr­lich. Der Nor­mal­ver­dienst eines Tage­löh­ners betrug durch­schnitt­lich 200 — 220 Taler jähr­lich. Die Fami­lie war also auf zusätz­li­che Ein­künf­te aus Über­stun­den, Frau­en- und Kin­der­ar­beit ange­wie­sen, sowie auf eine best­mög­li­che Aus­nut­zung des gewähr­ten Depu­tats. Mit der Inten­si­vie­rung des Land­bau­es nach 1850 stieg der Bedarf an Arbei­tern. Die Guts­her­ren waren aber nur dar­an inter­es­siert, mög­lichst bil­li­ge Arbeits­kräf­te zu bekom­men. Aus­län­di­sche Wan­der­ar­bei­ter wur­den zu tau­sen­den ins Land geholt. Der Spra­che und Sit­ten des Lan­des unge­wohnt, mit nied­ri­ge­rem Lebens­stan­dard als ihre deut­schen Kol­le­gen, wur­den sie in Schnitt­erka­ser­nen zusam­men­ge­pfercht und gering ent­lohnt. Die­ser Tat­be­stand der Lohn­drü­cke­rei führ­te zu Strei­tig­kei­ten mit den Guts­be­sit­zer. Im ost­hol­stei­ni­schen Teil von Schles­wig-Hol­stein gab es 1848 in die­sem Zusam­men­hang die ers­ten Ins­ten­un­ru­hen. Im Ver­hält­nis zu den Arbei­ter­mas­sen gro­ßer Fabri­ken waren die Arbei­ter eines Gutes nur weni­ge. Selbst­be­wusst­sein und Kraft­ge­fühl konn­ten sich daher nur lang­sam ent­wi­ckeln ihre Frei­heit war for­mal, nicht poli­tisch und wirt­schaft­lich gesichert.

Landarbeiter ohne politische Macht

Die poli­ti­sche Beherr­schung des fla­chen Lan­des blieb bis 1918 fast unein­ge­schränkt bei den Guts­be­sit­zern. In Preu­ßen, das  zwei Drit­tel der Reichs­be­völ­ke­rung umfass­te galt das Drei-Klas­sen-Wahl­recht. Die wahl­be­rech­tig­te Bevöl­ke­rung war nach ihren Steu­ern in drei Klas­sen ein­ge­teilt, von denen jede gleich­vie­le Wahl­män­ner zähl­te. Meh­re­re 1000 Land­ar­bei­ter konn­ten dem­nach, wenn sie alle einer Gesin­nung waren, viel­leicht soviel poli­ti­sches Gewicht haben wie die weni­gen Gutsbesitzer.

Theo­dor Frei­herr von der Goltz, um eine Ver­bes­se­rung der Ver­hält­nis­se sehr bemüht, bezeich­ne­te die Akti­vi­tä­ten der Sozi­al­de­mo­kra­tie und der auf­kom­men­den  Gewerk­schafts­be­we­gung als Umsturz­ak­tio­nen staats­feind­li­chen Cha­rak­ters, die es zu bekämp­fen galt, aller­dings nicht mit der Wie­der­her­stel­lung über­leb­ter sozia­ler Stän­de und Unter­drü­ckung der berech­tig­ten For­de­run­gen der Land­ar­bei­ter, son­dern dadurch, dass die alten Auto­ri­tä­ten die Sozi­al­re­form selbst in die Hand neh­men soll­ten. Die­se waren aber all­zu sehr mit sich selbst beschäf­tigt. Die Land­wirt­schaft selbst mach­te gro­ße Fort­schrit­te, aber die Behand­lung der Arbei­ter­fra­ge war aus­ge­klam­mert. Ein­sich­ti­ge und Wei­ter­den­ken­de gaben das Vor­han­den­sein von Miss­stän­den zu, ver­mie­den aber aus Angst vor der Sozi­al­de­mo­kra­tie jede Erör­te­rung der Land­ar­bei­ter­fra­ge. Auch die 1890 vom Ver­ein für Sozi­al­po­li­tik ange­stell­ten Erhe­bun­gen über Land­ar­bei­ter­ver­hält­nis­se erfah­ren ein ähn­li­ches Schick­sal. Im Ergeb­nis wur­den Ver­säum­nis­se bei der Agrar­re­form fest­ge­stellt und dar­aus gefor­dert, die­se in Hin­sicht auf die Land­ar­bei­ter­fra­ge nach­zu­ho­len, näm­lich eine kla­re staat­li­che Sozi­al­ge­setz­ge­bung zu ver­an­las­sen.  Dies erfolg­te schließ­lich für alle Arbeit­neh­mer 1881 durch die kai­ser­li­che Bot­schaft mit den drei Kern­wer­ken der Kranken‑, Unfall- und Inva­li­den­ver­si­che­rung. Die Land­ar­bei­ter wur­den in die­se Sozi­al­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen, ledig­lich von der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung waren Land­ar­bei­ter zunächst aus­ge­nom­men. Das Ende des 19. Jahr­hun­derts ist für die deut­sche Land­wirt­schaft gekenn­zeich­net durch eine von vie­len Fak­to­ren bestimm­te, auf­kom­men­de Krise.